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Licht im Schilderwald: |
ADAC/ak |
Etliche Gefahrenzeichen fallen jetzt weg |
Zum 1. September tritt eine Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Damit werden zahlreiche
Verkehrszeichen gestrichen, einige neue eingeführt und etliche Regelungen u.a. für Radfahrer geändert.
Autokiste erklärt die Neuerungen im Regelwerk.
Kernstück der Reform, die laut ADAC die umfangreichste seit 1971 ist, ist eine Rodung des Schilderwaldes
durch Streichung zahlreicher Verkehrszeichen.
So werden diejenigen Schilder, die vor Fußgängerüberwegen, beschrankten Bahnübergängen, Flugverkehr,
Splitt, Viehtrieb bzw. Tieren, Steinschlag, Glatteis, Zugbrücken und Uferstellen warnen, abgeschafft.
Allerdings müssen sie nicht sofort demontiert werden - der Gesetzgeber räumt den regionalen Behörden
hierfür nicht weniger als zehn Jahre Zeit ein. Auch können solche Warnungen über das allgemeine
Warn-Schild und ein Zusatzschild mit Text weiterhin erfolgen.
Gleich mehrere Änderungen betreffen Radfahrer. Um den Radverkehr attraktiver zu machen, dürfen künftig
auch linke Radwege befahren werden - wenn dies durch das Zeichen "Radverkehr frei" erlaubt ist. Autofahrer
müssen beim Abbiegen deshalb vermehrt mit Radfahrern aus beiden Richtungen rechnen. Außerdem wird das
Radfahren entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen erleichtert. Auch hier gilt die Erlaubnis
nur, wenn ein Zusatzschild sie anzeigt. Es darf nur eingesetzt werden, wenn die Straße je nach Verkehrsbelastung
3 bis 3,5 Meter breit ist.
In sogenannten Fahrradstraßen - ein Konstrukt deutscher Bürokratie als Mittelweg aus 30-km/h-Zone und
verkehrsberuhigtem Bereich ("Spielstraße") - ist die maximale Höchstgeschwindigkeit nun auf jene 30 km/h
festgesetzt, die Gerichte schon in der Vergangenheit als Konkretisierung für die Gesetzesformulierung
"mäßige Geschwindigkeit" angesehen hatten. Das Tempolimit gilt dabei für alle Fahrzeuge, also auch für Radfahrer.
Aber das ist noch nicht alles: Der Gesetzgeber erlaubt künftig die Beförderung von bis zu zwei Kindern unter
sieben Jahren in Fahrradanhängern ausdrücklich. Ein neues Verkehrszeichen zeigt an, ob eine Sackgasse für
Fußgänger und Radfahrer durchlässig ist - mancherorts existiert es bereits jetzt. Ein Schutzstreifen für
Radfahrer am rechten Fahrbahnrand darf zwar bei Bedarf von anderen Fahrzeugen überfahren werden; neu ist aber,
dass durch diese Markierung das Parken auf dem Schutzstreifen verboten ist. Auch wird die Benutzungspflicht
bei Radwegen eingeschränkt: Sie dürfen nur noch dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder
der Verkehrsablauf erfordern. Bauliche Radwege und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn sind
jetzt gleichgestellt.
Inline-Skater werden jetzt ausdrücklich in der StVO genannt und wie Fußgänger behandelt. Nur ausnahmsweise
dürfen sie außerhalb der Fußgängerflächen fahren, wenn das neue Zusatzschild "skaten" dies ausdrücklich
zulässt. Für Segways, im Beamtendeutsch elektronische Mobilitätshilfen genannt, wurde bereits kürzlich nach
einem langwierigen Verfahren eine eigene Verordnung geschaffen.
Neue Regeln für Autobahnen und Bahnübergänge
Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen heißen künftig "Ein- und Ausfädelungsstreifen". Beim
Einfädeln darf schneller gefahren werden als auf dem durchgehenden Fahrstreifen, beim Ausfädeln nur dann,
wenn auf der durchgängigen Spur der Verkehr stockt. Auf dreispurigen Autobahnen ist der linke Fahrstreifen
nicht nur für Lkw über 3,5 Tonnen, sondern für alle Kfz mit Anhänger tabu.
An Bahnübergängen gilt ab sofort ein Überholverbot für alle Fahrzeuge, und zwar vom ersten Gefahrzeichen (Bake)
bis zum Überfahren der Gleise. Beschrankte und unbeschrankte Bahnübergänge werden in Zukunft einheitlich mit jenem
Verkehrszeichen angekündigt, das bisher für den unbeschrankten Bahnübergang stand (von rechts in das
Gefahrenzeichen hereinfahrender Zug). Neu ist außerdem, dass mobile Halteverbotsschilder den dauerhaft
montierten Parkschildern und Markierungen vorgehen; dadurch sollen Unklarheiten im ruhenden Verkehr beseitigt
werden.