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Streichung etlicher Gefahrenzeichen / Neue Schilder / Neue Radler-Regeln
StVO-Reform: Neues aus Schilda
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| Licht im Schilderwald: | ADAC/ak |
| Etliche Gefahrenzeichen fallen jetzt weg | |
So werden diejenigen Schilder, die vor Fußgängerüberwegen, beschrankten Bahnübergängen, Flugverkehr, Splitt, Viehtrieb bzw. Tieren, Steinschlag, Glatteis, Zugbrücken und Uferstellen warnen, abgeschafft. Allerdings müssen sie nicht sofort demontiert werden - der Gesetzgeber räumt den regionalen Behörden hierfür nicht weniger als zehn Jahre Zeit ein. Auch können solche Warnungen über das allgemeine Warn-Schild und ein Zusatzschild mit Text weiterhin erfolgen.
Gleich mehrere Änderungen betreffen Radfahrer. Um den Radverkehr attraktiver zu machen, dürfen künftig auch linke Radwege befahren werden - wenn dies durch das Zeichen "Radverkehr frei" erlaubt ist. Autofahrer müssen beim Abbiegen deshalb vermehrt mit Radfahrern aus beiden Richtungen rechnen. Außerdem wird das Radfahren entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen erleichtert. Auch hier gilt die Erlaubnis nur, wenn ein Zusatzschild sie anzeigt. Es darf nur eingesetzt werden, wenn die Straße je nach Verkehrsbelastung 3 bis 3,5 Meter breit ist.
In sogenannten Fahrradstraßen - ein Konstrukt deutscher Bürokratie als Mittelweg aus 30-km/h-Zone und verkehrsberuhigtem Bereich ("Spielstraße") - ist die maximale Höchstgeschwindigkeit nun auf jene 30 km/h festgesetzt, die Gerichte schon in der Vergangenheit als Konkretisierung für die Gesetzesformulierung "mäßige Geschwindigkeit" angesehen hatten. Das Tempolimit gilt dabei für alle Fahrzeuge, also auch für Radfahrer.
Aber das ist noch nicht alles: Der Gesetzgeber erlaubt künftig die Beförderung von bis zu zwei Kindern unter sieben Jahren in Fahrradanhängern ausdrücklich. Ein neues Verkehrszeichen zeigt an, ob eine Sackgasse für Fußgänger und Radfahrer durchlässig ist - mancherorts existiert es bereits jetzt. Ein Schutzstreifen für Radfahrer am rechten Fahrbahnrand darf zwar bei Bedarf von anderen Fahrzeugen überfahren werden; neu ist aber, dass durch diese Markierung das Parken auf dem Schutzstreifen verboten ist. Auch wird die Benutzungspflicht bei Radwegen eingeschränkt: Sie dürfen nur noch dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Bauliche Radwege und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn sind jetzt gleichgestellt.
Inline-Skater werden jetzt ausdrücklich in der StVO genannt und wie Fußgänger behandelt. Nur ausnahmsweise dürfen sie außerhalb der Fußgängerflächen fahren, wenn das neue Zusatzschild "skaten" dies ausdrücklich zulässt. Für Segways, im Beamtendeutsch elektronische Mobilitätshilfen genannt, wurde bereits kürzlich nach einem langwierigen Verfahren eine eigene Verordnung geschaffen.
Neue Regeln für Autobahnen und Bahnübergänge
Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen heißen künftig "Ein- und Ausfädelungsstreifen". Beim
Einfädeln darf schneller gefahren werden als auf dem durchgehenden Fahrstreifen, beim Ausfädeln nur dann,
wenn auf der durchgängigen Spur der Verkehr stockt. Auf dreispurigen Autobahnen ist der linke Fahrstreifen
nicht nur für Lkw über 3,5 Tonnen, sondern für alle Kfz mit Anhänger tabu.
An Bahnübergängen gilt ab sofort ein Überholverbot für alle Fahrzeuge, und zwar vom ersten Gefahrzeichen (Bake) bis zum Überfahren der Gleise. Beschrankte und unbeschrankte Bahnübergänge werden in Zukunft einheitlich mit jenem Verkehrszeichen angekündigt, das bisher für den unbeschrankten Bahnübergang stand (von rechts in das Gefahrenzeichen hereinfahrender Zug). Neu ist außerdem, dass mobile Halteverbotsschilder den dauerhaft montierten Parkschildern und Markierungen vorgehen; dadurch sollen Unklarheiten im ruhenden Verkehr beseitigt werden.












