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Gericht: Navigieren ist Kommunizieren, lenkt ab und ist verboten
Urteil: Handyverbot gilt auch bei Nutzung als Navi
Das im Februar 2001 eingeführte Handyverbot am Steuer wird dem Eindruck nach nicht allzu genau kontrolliert.
Wer sich aber erwischen lässt, muss vor Gericht auch dann mit einer Niederlage rechnen, wenn das Handy
lediglich als Navi in die Hand genommen wurde.
Gesetzestexte zu schreiben, ist eine nicht ganz triviale Angelegenheit, will man hinreichend genau, aber
doch allgemein genug für die vielen Facetten des realen Lebens formulieren. Gesetze anzuwenden, ist
ebenfalls kein Kinderspiel, gilt es doch, den Willen des Gesetzgebers vernünftig auszulegen. Jura-Studenten
lernen die Möglichkeiten der Auslegung etwa nach dem Wortlaut oder nach Sinn und Zweck der Vorschrift.
Beim Handyverbot im Auto haben deutsche Gerichte sich stets am Wortlaut und oft zusätzlich am Sinn orientiert.
Dennoch müssen solche Urteile nicht dem landläufigen Gerechtigkeitssinn entsprechen, wie ein Beschluss des
Oberlandesgerichts Köln vom 30.06.2008 (- 81 Ss-OWi 49/08 -) erneut zeigt. Das Gericht ließ die
Rechtsbeschwerde eines Autofahrers nicht zur Entscheidung zu, der durch das Amtsgericht Bonn wegen der
Handynutzung zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt worden war. Damit ist der Fall rechtskräftig entschieden.
Der Fahrzeugführer hatte dahin argumentiert, er habe das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren
aus seiner Brusttasche entnommen, sondern habe es als Navigationssystem nutzen wollen. Diese Einlassung
konnte zwar nicht widerlegt werden, half dem Mann aber trotzdem nichts: Das Gericht hielt einen Verstoß
gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung für gegeben. Danach ist die Benutzung
eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt, wenn der Fahrer das Gerät hierfür aufnimmt oder hält.
Der Begriff der Benutzung schließt nach Meinung des Gerichts sämtliche Bedienfunktionen ein, umfasst also
nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der Nutzung. Dies gelte etwa für das Versenden oder
Öffnen von SMS, den Abruf von Daten oder eine andere Verwendung als Kommunikationsinstrument. Unter Hinweis
auf die Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte hat der Senat die Handynutzung am Steuer aber auch dann
für unzulässig gehalten, wenn die vielfältigen Möglichkeiten zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung
von Daten genutzt werden, die bei Geräten neuerer Bauart möglich sind.
Es sei lediglich erforderlich, dass es sich bei dem Gerät überhaupt (oder jedenfalls auch) um ein Mobiltelefon
handelt, womit etwa auch Smartphones bzw. Handhelds mit Telefonfunktion erfasst werden, so das Gericht. Der
Verbotstatbestand werde etwa auch dann erfüllt, wenn das Gerät nur zum Lesen einer gespeicherten Notiz, einer
Telefonnummer oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder als Diktiergerät genutzt werde. Anders könne
es bei "reiner Ortsverlagerung" des Mobiltelefons im Auto sein, was keinen konkreten Bezug zu einer der
bestimmten Bedienfunktion habe.
Die Nutzung als Navigationshilfe beinhalte aber im weiteren Sinne - ähnlich wie die Teilnahme am Internet -
einen Datenabruf und damit eine Kommunikation im weiteren Sinne. Der Autofahrer nehme das Gerät in die
Hand, werde mental abgelenkt und könne die Hände vorübergehend nicht am Steuer halten.
Wer ein mobiles Navi ohne Telefonfunktion, also Geräte wie TomTom & Co., während der Fahrt in die Hand nimmt,
wird dagegen - jedenfalls soweit es nicht zu einem Unfall oder großer Unaufmerksamkeit kommt - nicht bestraft.
Andererseits müssen Autofahrer, die im stehenden Wagen, aber bei laufendem Motor, das Handy wozu auch immer
in die Hand nehmen, mit Verfolgung rechnen.
text Hanno S. Ritter
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