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ARCHIVGebrauchtwagen-Verkäufer muss Schließanlagen-Austausch bezahlen
Urteil: Fehlender Zentralschlüssel ist Fahrzeugmangel
Fehlt einem Gebrauchtwagen der Zentralschlüssel, so ist dies als Fahrzeugmangel zu betrachten; der Verkäufer muss
grundsätzlich die Kosten für den Austuasch der kompletten Schließanlage tragen. Das geht aus einem jetzt
rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München hervor.
In dem verhandelten Fall hatte eine aus Hessen stammende Frau im Februar 2003 von einem Münchener Autohändler einen
gebrauchten Fiat Barchetta zum Preis von 8.300 gekauft. Kurz nach Bezahlung und Übergabe des Fahrzeugs bemerkte die
spätere Klägerin, dass sie lediglich einen Originalfahrzeugschlüssel mitbekommen hatte. Insbesondere fehlte der sogenannte
"Master Key", mit dem allein es bei Verlust des Originalschlüssels möglich ist, einen Zweitschlüssel anfertigen zu lassen.
Deshalb forderte die Klägerin dden Händler auf, schriftlich zu erklären, dass er sich verpflichtet, die Kosten für den
Einbau einer neuen Fiat-Original-Schließanlage zu bezahlen. Die Frau gab hierfür nach Rücksprache mit
einer Werkstatt einen Preis von 2.000 Euro an.
Der Händler lehnte dies ab und bot lediglich an, die Schließanlage selbst auszutauschen, wenn die Kundin das
Auto zu ihm nach München brächte. Im übrigen bezifferte er den Kostenaufwand auf lediglich 175 Euro. Damit war die
Klägerin nicht einverstanden, und zog vor Gericht.
Dort trug sie vor, auf den Vorschlag des Händlers habe sie sich nicht einlassen müssen, da sie sich nicht habe sicher
sein können, dass der Beklagte eine Original-Fiat-Schließanlage einbauen werde. Der Beklagte hingegen meinte, er habe
das Recht, eine Nachbesserung so zu erbringen, wie er das für richtig halte.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München stellte zunächst klar, dass das Fehlen eines "Master Keys" ein Mangel des
Kaufgegenstandes sei. Zur Höhe des damit der Klägerin zustehenden Kaufpreisminderungsanspruchs wurde ein Sachverständiger
gehört, der den Aufwand auf gut 1.830 Euro bezifferte.
Zur Zahlung dieser Summe wurde der Beklagte denn auch verurteilt. In der Begründung heißt es, dass sich das Angebot des
Beklagten auf eigene Nachbesserung angesichts des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens rechtlich als unberechtigte
Verweigerung einer ordnungsgemäßen Nachbesserung darstelle. Damit könne die Klägerin den Kaufpreis mindern. Da der Wagen
nur mit neuer Schließanlage mangelfrei sei, belaufe sich die Höhe des Minderungsbetrages auf die Höhe der
Mängelbeseitigungskosten.
Eine zunächst eingelegte Berufung hat der Beklagte nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss der Berufungskammer des
Landgerichts München I zurückgenommen. Dort bezog sich die Berufungskammer zunächst auf die Gründe des amtsrichterlichen
Urteils und führte ergänzend aus, dass die Höhe des Minderungsbetrages auch im Hinblick auf den Kaufpreis nicht
unverhältnismäßig sei. Erst dann, wenn die Mängelbeseitigungskosten die Höhe des Kaufpreises überschreiten würden, könne
von einer Unverhältnismäßigkeit gesprochen werden.
(Amtsgericht München, Urteil vom 31.03.2004; - 112 C 12685/03 -)
text Hanno S. Ritter
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