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Freitag, 29. März 2024
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Gebrauchtwagen-Verkäufer muss Schließanlagen-Austausch bezahlen

Urteil: Fehlender Zentralschlüssel ist Fahrzeugmangel

Fehlt einem Gebrauchtwagen der Zentralschlüssel, so ist dies als Fahrzeugmangel zu betrachten; der Verkäufer muss grundsätzlich die Kosten für den Austuasch der kompletten Schließanlage tragen. Das geht aus einem jetzt rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München hervor.

In dem verhandelten Fall hatte eine aus Hessen stammende Frau im Februar 2003 von einem Münchener Autohändler einen gebrauchten Fiat Barchetta zum Preis von 8.300 gekauft. Kurz nach Bezahlung und Übergabe des Fahrzeugs bemerkte die spätere Klägerin, dass sie lediglich einen Originalfahrzeugschlüssel mitbekommen hatte. Insbesondere fehlte der sogenannte "Master Key", mit dem allein es bei Verlust des Originalschlüssels möglich ist, einen Zweitschlüssel anfertigen zu lassen. Deshalb forderte die Klägerin dden Händler auf, schriftlich zu erklären, dass er sich verpflichtet, die Kosten für den Einbau einer neuen Fiat-Original-Schließanlage zu bezahlen. Die Frau gab hierfür nach Rücksprache mit einer Werkstatt einen Preis von 2.000 Euro an.

Der Händler lehnte dies ab und bot lediglich an, die Schließanlage selbst auszutauschen, wenn die Kundin das Auto zu ihm nach München brächte. Im übrigen bezifferte er den Kostenaufwand auf lediglich 175 Euro. Damit war die Klägerin nicht einverstanden, und zog vor Gericht.

Dort trug sie vor, auf den Vorschlag des Händlers habe sie sich nicht einlassen müssen, da sie sich nicht habe sicher sein können, dass der Beklagte eine Original-Fiat-Schließanlage einbauen werde. Der Beklagte hingegen meinte, er habe das Recht, eine Nachbesserung so zu erbringen, wie er das für richtig halte.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München stellte zunächst klar, dass das Fehlen eines "Master Keys" ein Mangel des Kaufgegenstandes sei. Zur Höhe des damit der Klägerin zustehenden Kaufpreisminderungsanspruchs wurde ein Sachverständiger gehört, der den Aufwand auf gut 1.830 Euro bezifferte.

Zur Zahlung dieser Summe wurde der Beklagte denn auch verurteilt. In der Begründung heißt es, dass sich das Angebot des Beklagten auf eigene Nachbesserung angesichts des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens rechtlich als unberechtigte Verweigerung einer ordnungsgemäßen Nachbesserung darstelle. Damit könne die Klägerin den Kaufpreis mindern. Da der Wagen nur mit neuer Schließanlage mangelfrei sei, belaufe sich die Höhe des Minderungsbetrages auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten.

Eine zunächst eingelegte Berufung hat der Beklagte nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss der Berufungskammer des Landgerichts München I zurückgenommen. Dort bezog sich die Berufungskammer zunächst auf die Gründe des amtsrichterlichen Urteils und führte ergänzend aus, dass die Höhe des Minderungsbetrages auch im Hinblick auf den Kaufpreis nicht unverhältnismäßig sei. Erst dann, wenn die Mängelbeseitigungskosten die Höhe des Kaufpreises überschreiten würden, könne von einer Unverhältnismäßigkeit gesprochen werden.

(Amtsgericht München, Urteil vom 31.03.2004; - 112 C 12685/03 -)
text  Hanno S. Ritter
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