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BGH bestätigt wirksamen 1-Euro-Kaufvertrag und Schadenersatz-Ansprüche
Urteil: Abgebrochene Ebay-Auktion kann teuer werden
Bei eBay-Auktionen liegen Freud und Leid oft nah beieinander. Wer etwa ein Auto außerhalb der Auktion
verkauft und diese sodann vorzeitig beendet, kann dafür teuer zur Rechenschaft gezogen werden.
In dem Fall hatte ein Mann einen VW Passat bei eBay zum weitverbreiteten Startpreis von 1 Euro als
Auktion eingestellt, konnte das Fahrzeug dann aber anderweitig für 4.200 Euro verkaufen. Also beendete
er vorzeitig das Angebot. Zu diesem Zeitpunkt hatte der spätere Kläger jedoch bereits einen Euro geboten und
ein Maximalgebot von 555,55 Euro festgesetzt.
Nachdem der Bieter die näheren Umstände per Mail vom Verkäufer übermittelt bekommen hatte, bestand er auf
einem wirksamen Kaufvertrag für 1 Euro. Da die Leistung jedoch nicht mehr möglich war und sich beide Parteien
nicht einigen konnten, erhob er Klage. Hierbei legte er einen tatsächlichen Wert des Fahrzeugs von 5.250 Euro
zugrunde, der im Verfahren unstrittig war.
Das Landgericht hatte der Klage dem Grunde nach stattgegeben, woraufhin der ehemalige Passat-Besitzer zunächst
erfolglos in Berufung vor das Oberlandesgericht gezogen war und anschließend Revision beim BGH einlegte. Doch auch hier
fand er zwar Gehör, aber kein Verständnis.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kaufvertrag
nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis
zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine
verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne der Vorschrift.
"Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem \Schnäppchenpreis\ zu erwerben, während umgekehrt
der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen", heißt es in einer
Mitteilung des BGH. Die eigentliche Begründung der Entscheidung (Urteil vom 12.11.2014, - VIII ZR 42/14 -) liegt noch nicht vor.
Auch die weiteren Umstände seien aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 Euro
verkauft worden sei, beruhe auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs
durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen sei und durch den nicht
gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt habe, dass sich das Risiko verwirklichte.
Der Mann muss nun die 5.250 Euro abzüglich 1,- (Gebot) an den Kläger bezahlen. Zudem trägt er die erheblichen Verfahrenkosten
der drei Instanzen. Die Alternative, über einen Zweitaccount ein höheres Gebot selbst abzugeben, wäre ebenfalls nicht
empfehlenswert gewesen, siehe nachfolgenden Link.
text Hanno S. Ritter
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