Fotolia/rotschwarzdesign
Bei ausgeschaltetem
Motor gilt laut Urteil kein Handy-Verbot
Am Steuer darf man nicht einmal im Stand mit dem Handy am Ohr oder in der Hand telefonieren. Dies gilt allerdings nicht an einer Ampel,
wenn der Motor aus ist, unabhängig davon, ob dies Mensch oder Maschine veranlasst. Das geht aus einer aktuellen Gerichtsentscheidung hervor.
In dem Fall hatte ein heute 22 Jahre alter Mann aus Dortmund im April 2013 mit einem Mercedes an einer Ampel angehalten. Während dieser Zeit war
der Motor seines Fahrzeugs seinen Angaben zufolge aufgrund einer Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. In dieser Zeit wurde der Mann beim
Telefonieren mit dem Handy am Ohr erwischt. Gegen das Bußgeld von 40 Euro setzte er sich zur Wehr, verlor jedoch zunächst vor dem Amtsgericht Dortmund.
Das wollte er nicht hinnehmen und legte Rechtsbeschwerde ein. Vor dem Oberlandesgericht folgten die Richter später seiner Argumentation.
Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, so der 1. Senat für Bußgeldsachen, wenn das
Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell
abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten
die Zündvorrichtung bedient werden müsse.
Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang
gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe. Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer
beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben,
wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. "Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels
Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden ist", heißt es in
dem jetzt veröffentlichten, inzwischen rechtskräftigen Beschluss des OLG Hamm vom 09.09.2014 (- 1 RBs 1/14 -).
Ob im vorliegenden Fall der Motor wirklich aus oder die Funktion manuell oder durch das Steuergerät deaktiviert war, ist der Entscheidung nicht zu
entnehmen. Der nicht arbeitende Motor sei jedenfalls nicht zu widerlegen gewesen, so das Gericht. Nach der Rechtssprechung gilt das Handy-Verbot
bei stehendem Auto und eingeschaltetem Motor, auch wenn hier ebenfalls keine "Fahraufgaben" anfallen. Man darf gespannt sein, wie dies künftig
bei Elektro-Autos gehandhabt wird, die kein klassisches An/Aus kennen. Inzwischen müssen Handy-Sünder mit höherem Bußgeld und einem Punkt in
Flensburg rechnen.