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Regreßpflicht auch bei der Haftpflichtversicherung
Nochmal zur Faschingszeit: Alkohol am Steuer gefährdet den Versicherungsschutz
Bei Versicherungsverträgen, die nach 1995 abgeschlossen wurden, gilt in bezug auf die Kfz-Haftpflichtversicherung folgendes: Der Versicherer ist "von der Verpflichtung zur Leistung frei", wenn "der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen". Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist allerdings auf einen Betrag von 10.000 Mark begrenzt. Das heißt: Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden, denn der Schutz des Geschädigten geht zunächst einmal vor. Anschließend nimmt sie aber ihren Versicherungsnehmer entsprechend der Schadenhöhe mit bis zu 10.000 Mark in Regress.
Für die Kaskoversicherung gilt seit jeher, dasss der Versicherungsschutz erlischt, wenn der Fahrer einen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Rechtsprechung hält zum Beispiel das Fahren unter einer Alkoholeinwirkung von 1,1 Promille für eine grobe Fahrlässigkeit.











