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Gericht: Gurtstatus hat keinen Einfluss auf Haftungsquote bei Zweitunfall
Urteil: Keine Gurtpflicht nach Unfall
Sie forderte anschließend Schadensersatz unter Berücksichtigung einer in solchen Fällen üblichen eigenen Mitverschuldensquote von 1/3 vom Unfallfahrer und dessen Versicherung. Das Landgericht Baden-Baden hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Haftungsquote grundsätzlich auf 60 Prozent abgesenkt, da die Frau bei dem Zweitunfall nicht mehr angeschnallt gewesen war und damit selbst zum eigenen Schaden gegen eine grundsätzliche Sicherheitsvorschrift verstoßen habe.
Im darauffhin angestrengten Revisionsverfahren kippte die Lage jedoch noch einmal. Die obersten Bundesrichter führten aus, nach § 21a Abs. 1 StVO müssten vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift könne hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden auch zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Da die Beklagten hier nur für die Folgen des Zweitunfalls hafteten, sei für die Frage der Mitverursachung durch die Klägerin allein von Bedeutung, ob die Anschnallpflicht zum Zeitpunkt des Zweitunfalls noch bestanden habe. Das aber sei nicht der Fall gewesen, so die Richter in der Entscheidung (Urteil vom 28. Februar 2012, - VI ZR 10/11 -).
Der Aufprall des nachfolgenden Autos ereignete sich nicht "während der Fahrt" des klägerischen Pkw, so die Richter. Dessen Fahrt sei vielmehr dadurch beendet worden, dass er unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war. "Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, war die Klägerin mithin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle sichern zu können", teilte der BGH mit. Der Frau könne deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.











