Lesezeit: ~ 2 Minuten
Gericht: Strafe muss für abschreckende Wirkung empfindlich treffen
Urteil: Doppeltes Bußgeld auch für Geringverdiener
Armut schützt vor Strafe nicht. Dies gilt auch im Straßenverkehr, entschied das Oberlandesgericht Koblenz und bestätigte das
doppelte Bußgeld gegen einen mehrfach mit Verkehrsverstößen erwischten Geringverdiener.
Dem Beschluss des Gerichts vom März 2010, über den jetzt der Deutsche Anwaltverein berichtet, lag der Fall eines Autofahrers
zugrunde, der außerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h erwischt worden
und vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 450 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Dagegen legte der
Mann unter Verweis auf seinen geringen Nettoverdienst von 950 Euro Beschwerde ein. Diese wurde - insoweit - jedoch vom
Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen.
Zwar korrigierte das OLG die erstinstanzlich verhängte Geldbuße auf das gesetzlich zutreffende Maß und hob die pauschale Verdoppelung
sowohl der Geldbuße als auch des Fahrverbots auf. Bei der Bemessung des Bußgeldes sei zunächst einmal vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs
auszugehen, der zum Tatzeitpunkt tatsächlich bei 150 Euro lag, so die Richter. Im vorliegenden Fall sei zu bedenken, dass der Fahrer
vorsätzlich zu schnell gefahren sei. Ausschlaggebend für die Höhe des Bußgeldes von 300 Euro sei jedoch, dass der Beschwerdeführer
in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen sei: zweimal wegen zu geringem Sicherheitsabstand
und einmal wegen 23 km/h zu viel Geschwindigkeit außerorts.
Bei einer neuerlichen Tempoüberschreitung sehe der Bußgeldkatalog eine Verdopplung des Bußgeldes vor. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Betroffenen könnten nicht zu einer Bußgeld-Minderung herangezogen werden, schließlich könne eine
abschreckende Wirkung nur erreicht werden, wenn die Geldbuße den Täter empfindlich treffe. Das Gebot, bei nicht geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, sei nicht dahin misszuverstehen, dass nur solche
Geldbußen festzusetzen seien, die sich für den Betroffenen nicht belastend auswirken. "Der Charakter der Buße als 'gerechter
Gegenschlag' und spürbarer Ordnungsruf muss erhalten bleiben", heißt es in der Entscheidung (- 2 SsBs 20/10 -) wörtlich.
Den Zahlungsschwierigkeiten des Mannes kam das Gericht jedoch mit einem Aufschub sowie der Möglichkeit einer Ratenzahlung entgegen.
text Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
IM KONTEXT: DER BLICK INS WEB
|
Sie befinden sich im Archiv.
Meldungen und enthaltene Links können veraltet sein. Bitte beachten
Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht.
Aktuelle Auto-News finden Sie hier.
|