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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: Unterlassungsanspruch gegen Eigentumsberechtigung / Hohes Ordnungsgeld

Urteil: Zuparken von Nachbars Garage kann teuer werden

Das mehrfache Abstellen eines Pkws vor der Garagenzufahrt des Nachbarn stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und ihn bitten könnte, das Auto wegzufahren, entschied das Amtsgericht München in einer Unterlassungsklage – mit einer hohen Strafandrohung. Zwischen den Grundstücken der beiden Parteien in dem Rechtsstreit befindet sich eine Privatstraße, an deren Ende die Garage des einen Nachbarn und gleichzeitig auch der Zugang zum Haus der anderen Nachbarin lag.

Die Dame stellte ihren Pkw immer wieder vor der Garageneinfahrt ihres Nachbarn ab. Dieser bat sie mehrfach, dies zu unterlassen, allerdings vergeblich. Eine schriftliche Unterlassungserklärung unterschrieb die Nachbarin ebenfalls nicht. Daraufhin erhob der Garagenbesitzer Klage vor dem Amtsgericht München auf Verurteilung der Nachbarin zur Unterlassung. Er könne schließlich ansonsten seine Garage nicht nutzen.

Die Nachbarin war der Meinung, der Kläger könne klingeln, wenn sie vor der Garage stehe und sie bitten, das Auto woanders zu parken. Außerdem sei es auf Grund der engen Straße nicht möglich, ihr Auto so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde.

Damit fand sie vor Gericht aber keine Unterstützung. Die zuständige Richterin bezeichnete das Parken der Beklagten vor der Garageneinfahrt als Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Daran ändere auch die Möglichkeit, die Beklagte jeweils zum Wegfahren aufzufordern, nichts. Die Eigentumsbeeinträchtigung liege bereits in dem Moment, in dem das Auto abgestellt werde, vor. Es handele sich auch nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen. Das Auto sei jeweils über einen längeren Zeitraum geparkt worden.

Die Beklagte könne ihren Wagen auch durchaus woanders abstellen. Sie habe keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor ihrem Eingang ein- und auszuladen, wenn sie damit das Eigentum anderer Menschen behindere. Dann müsse sie ein paar Schritte gehen, heißt es in der rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 22.12.2009, - 241 C 7703/09 -). Angesichts dessen, dass die Beklagte mehrfach den Pkw vor der Garage abgestellt habe und sich zudem geweigert habe, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, bestehe auch Wiederholungsgefahr.

Das Gericht verurteilte die Frau demnach dazu, ein Parken vor der Garage zu unterlassen. Für mögliche Zuwiderhandlungen wurde sie zu einem Ordnungsgeld verurteilt. Dessen Höhe muss ggf. im Einzelfall festgelegt werden, den Rahmen steckte das Gericht jedoch großzügig ab: Bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
text  Hanno S. Ritter
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