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Gericht: Keine Gefährdungshaftung bei länger abgestelltem Motorrad
Urteil: Kein Ersatz des Schadens durch umfallendes Motorrad
Zwar habe nach Auffassung der Richter ein Halter für die Betriebsgefahr seines Zweirads auch dann einzustehen, wenn es nicht am fließenden Verkehr teilnimmt, aber im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum - wie hier auf einem öffentlichen Parkplatz - abgestellt wurde. Und diese Haftung gilt gleichermaßen für Verletzungen von Menschen wie für Beschädigungen von Sachen. Weil das Motorrad hier aber nachweislich bereits mehrere Tage an dem gleichen Platz gestanden hatte, ohne umzufallen, sprach viel dafür, dass es ausreichend sicher abgestellt war.
Es lasse sich demnach nicht ausschließen, dass das Motorrad infolge eines plötzlichen Windstoßes umfiel, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 31.05.2010, - 7 S 11/09 -). Zwar ließ sich dies später nicht mehr eindeutig klären, was aber auch nicht notwendig war.
Wenn als alleiniger Grund im ruhenden Verkehr eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht kommt, realisiert sich laut Tübinger Urteilsspruch gerade keine in dem Motorrad liegende Gefahr mehr. Das Motorrad unterscheide sich dann nicht von einem anderen Gegenstand wie beispielsweise Sperrmüll, der vom Wind trotz üblicher Sicherung auf den Pkw gedrückt werden konnte und für den laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gefährdungshaftung besteht.
Der Autobesitzer muss nun für den Schaden selbst aufkommen.











