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Gericht: Keine Gefährdungshaftung bei länger abgestelltem Motorrad
Urteil: Kein Ersatz des Schadens durch umfallendes Motorrad
Wenn ein seit Tagen abgestelltes Motorrad auf ein Auto fällt, ohne dass sich der Grund später klären
lässt, haftet der Autobesitzer für den Schaden selbst in voller Höhe. Das in ähnlichen Fällen greifende
Rechtsinstitut der "Betriebsgefahr" ist hier nicht mehr anwendbar, entschied jetzt das Landgericht Tübingen.
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, kann ein heftiger Windstoß ein fahrtüchtiges, zur Unfallzeit
ordnungsgemäß abgestelltes Motorrad mit einem Schlag zu Sperrmüll werden lassen - für den Besitzer
glücklicherweise nicht im wörtlichen, sondern nur im juristischen Sinne.
Zwar habe nach Auffassung der Richter ein Halter für die Betriebsgefahr seines Zweirads auch dann einzustehen,
wenn es nicht am fließenden Verkehr teilnimmt, aber im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum - wie hier auf
einem öffentlichen Parkplatz - abgestellt wurde. Und diese Haftung gilt gleichermaßen für Verletzungen von
Menschen wie für Beschädigungen von Sachen. Weil das Motorrad hier aber nachweislich bereits mehrere Tage
an dem gleichen Platz gestanden hatte, ohne umzufallen, sprach viel dafür, dass es ausreichend sicher
abgestellt war.
Es lasse sich demnach nicht ausschließen, dass das Motorrad infolge eines plötzlichen Windstoßes umfiel,
heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 31.05.2010, - 7 S 11/09 -). Zwar ließ sich dies später nicht mehr
eindeutig klären, was aber auch nicht notwendig war.
Wenn als alleiniger Grund im ruhenden Verkehr eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht kommt, realisiert
sich laut Tübinger Urteilsspruch gerade keine in dem Motorrad liegende Gefahr mehr. Das Motorrad unterscheide
sich dann nicht von einem anderen Gegenstand wie beispielsweise Sperrmüll, der vom Wind trotz üblicher
Sicherung auf den Pkw gedrückt werden konnte und für den laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine
Gefährdungshaftung besteht.
Der Autobesitzer muss nun für den Schaden selbst aufkommen.
text Hanno S. Ritter
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