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Gericht: Automatisch nach außen öffnende Schwingtüren sind nichts Besonderes
Urteil: Kein Schadenersatz für Auto-Delle durch Supermarkt-Türe
Eine sich automatisch nach außen öffnende Eingangstüre ist bei einem Supermarkt keine Besonderheit.
Wer dennoch direkt davor parkt und dadurch einen Schaden am Auto erleidet, muss für diesen auch dann selbst
aufkommen, wenn keine Warnung vorhanden ist. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
In dem Fall fuhr die Ehefrau des späteren Klägers mit dessen 3er-BMW auf den Parkplatz eines Supermarktes.
Sie entschloss sich, in der Nähe der Eingangstür zu parken.
Dazu fuhr sie auf den Platz vor der Eingangstüre, merkte aber dann, dass der Platz dort sehr beengt war. Gerade
als sie wieder rückwärts herausfahren wollte, öffnete sich die Eingangstüre automatisch nach außen und kollidierte
dabei mit dem linken vorderen Kotflügel des BMW. Es entstand eine Beule, deren Beseitigung 1.261 Euro kostete.
Diesen Betrag wollte der Autobesitzer von dem Betreiber des Supermarktes ersetzt bekommen. Dieser habe seine
Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die sich rasch und selbständig nach außen öffnende Türe stelle eine erhebliche
Gefahrenquelle dar, auf die durch keinerlei Schilder hingewiesen werde. Es habe sich zudem um einen Seiten- bzw.
Hintereingang gehandelt.
Nachdem der Supermarktbetreiber eine Zahlung abgelehnt hatte, klagte der Autobesitzer vor dem Amtsgericht München.
Doch auch die Richterin sah die Verkehrssicherungspflicht nicht als verletzt an.
In der rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 30.07.2009; - 281 C 16247/09 -) heißt es, viele Supermärkte hätten
automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei im 21. Jahrhundert "sozialüblich und erlaubt". Gerade bei einem Supermarkt,
der über Parkplätze verfüge und bei dem die Einkaufswägen vor dem Eingang stehen, stelle dies einen üblichen Komfort
für einkaufende Kunden dar. Eine gesonderte Warnung vor dem Aufschwingen der Türen sei nicht erforderlich. Es sei
optisch erkennbar, dass es sich um eine Schwingtür handele. Solche würden üblicherweise nach außen öffnen, um im
Notfall kein Hindernis für flüchtende Personen darzustellen.
Dazu komme noch, dass es sich bei dem Platz vor der Tür um keinen Parkplatz gehandelt habe. Unabhängig von der
Beengtheit und der fehlenden Markierung ergebe sich das bereits aus der Tatsache, dass ein Parken vor der Tür
deren Benutzung unmöglich machen würde. Kunden, insbesondere solche mit Einkaufswägen, könnten die Tür nicht
mehr passieren. Der Supermarktbetreiber habe also auch nicht damit rechnen müssen, dass sich jemand verkehrswidrig
auf diesen Platz stelle. Auch aus diesem Grund sei eine Warnung nicht erforderlich. Er müsse "Autofahrer, die
erkennbar dort nichts verloren haben, nicht noch darauf hinweisen, dass sie dort nichts verloren haben."
Diese Grundsätze gelten nach dem Urteil auch für Seiteneingänge, zumal wenn diese wie im vorliegenden Fall nah
am Haupteingang liegen und auf den Parkplatz führen.
text Hanno S. Ritter
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