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Gericht: Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer reicht aus
Urteil: Allgemeine Betriebsgefahr gilt auch auf Privatgrund
Dadurch wurde ein auf der Straße vor der Garage geparktes Fahrzeug beschädigt, dessen Eigentümer auf Schadenersatz in Höhe von rund 8.300 Euro klagte, nachdem der Pechvogel erklärt hatte, dieses nicht freiwillig zu tun. Schließlich handele es sich, so seine Argumentation, bei der Garage um ein privates Gelände. Und die Explosion habe ja gerade verhindert, den Wagen überhaupt in Betrieb zu nehmen, weshalb eine "Betriebsgefahr" noch gar nicht eingetreten sein konnte.
Dem widersprachen die Oberlandesrichter. Der Begriff "Betrieb" sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr weit zu fassen, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 12.10.2009, - 17 U 3159/09 -). Der "Betrieb" erfordere nicht den Einsatz eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Haftung wegen einer sich verwirklichenden Betriebsgefahr komme nur nicht in Frage, wenn der Verursacher des Schadens dabei nicht "auf andere Verkehrsteilnehmer einwirke". Das war bei dem auf der Straße parkenden und dort beschädigten Fahrzeug aber gerade der Fall.











