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Gericht: Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer reicht aus
Urteil: Allgemeine Betriebsgefahr gilt auch auf Privatgrund
Das Rechtsinstitut der Allgemeinen Betriebsgefahr gilt auch für ein Auto, das in einer privaten
Tiefgarage abgestellt wird, hat das Oberlandesgericht München entschieden. Wenn es dort explodiert,
ist der Eigentümer zu Schadenersatz verpflichtet.
In dem von der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilten Fall ging es um ein Auto, das beim Startversuch in einer
Münchner Tiefgarage in Brand geriet und explodierte.
Dadurch wurde ein auf der Straße vor der Garage geparktes Fahrzeug beschädigt, dessen Eigentümer auf Schadenersatz
in Höhe von rund 8.300 Euro klagte, nachdem der Pechvogel erklärt hatte, dieses nicht freiwillig zu tun. Schließlich
handele es sich, so seine Argumentation, bei der Garage um ein privates Gelände. Und die Explosion habe ja gerade
verhindert, den Wagen überhaupt in Betrieb zu nehmen, weshalb eine "Betriebsgefahr" noch gar nicht eingetreten sein konnte.
Dem widersprachen die Oberlandesrichter. Der Begriff "Betrieb" sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr
weit zu fassen, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 12.10.2009, - 17 U 3159/09 -). Der "Betrieb" erfordere nicht den
Einsatz eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Haftung wegen einer sich verwirklichenden Betriebsgefahr
komme nur nicht in Frage, wenn der Verursacher des Schadens dabei nicht "auf andere Verkehrsteilnehmer einwirke". Das war
bei dem auf der Straße parkenden und dort beschädigten Fahrzeug aber gerade der Fall.
text Hanno S. Ritter
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