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Gericht: Vor-Ort-Zwangsmaßnahme der Behörde ist rechtswidrig
Urteil: Keine Versicherung für verschrottetes Auto
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| Verschrottete Autos | ADAC |
| muss man abmelden, aber nicht versichern | |
Obwohl der Mann in der Zwischenzeit die Behörde angerufen und ihr glaubhaft erklärt hatte, dass der alte VW Polo II längst durch ein Entsorgungsunternehmen verschrottet worden sei und er das Fahrzeug demnächst abmelden werde, machte sich der angekündigte Vollzugsbeamte auf den Weg. Für das kostspielige Entstempeln der Kennzeichen und die Entwertung der zugehörigen Zulassungsbescheinigung vor Ort stellte die Behörde dann wie angekündigt eine Verwaltungsgebühr von 150,70 Euro in Rechnung.
Die aber wollte der ehemalige Besitzer des nicht mehr existierenden Fahrzeugs nicht bezahlen - zu Recht, wie das Oldenburger Gericht entschied (Gerichtsbescheid vom 09.12.2008; - 7 A 2471/08 -). Zwar sei die Aufforderung der Behörde rechtmäßig, im Falle eines nicht mehr versicherten Autos ein Vorlegen der Kennzeichen und des Fahrzeugbriefs zu verlangen, doch die für die anschließende Zwangsstillegung angeführte Begründung, das umstrittene Auto müsse versichert sein, sei angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten und dem Amt bekannten Verschrottung Humbug - und damit der gesamte Bescheid hinfällig.
Denn jeder Verwaltungsakt sei insgesamt als nichtig anzusehen, wenn er sich in wesentlichen Teilen objektiv als nicht ausführbar erweise. Dies treffe bei der geforderten Versicherung für ein nicht mehr existierendes Auto zweifellos zu. Die Behörde hätte den ehemaligen Halter vielmehr - möglicherweise gegen Androhung eines Ordnungsgeldes - auffordern müssen, seine Pflichten zu erfüllen. Die sofortige teure "Ersatzvornahme" vor Ort sei nicht verhältnismäßig, zumal von dem nicht existenten VW keine Gefahren für die Öffentlichkeit und andere Verkehrsteilnehmer mehr ausgingen.












