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Auffahrunfall: |
Daniel Bujack/Fotolia |
Nicht immer ist der Hintermann schuld |
Bei Auffahrunfällen ist fast immer der Auffahrende schuld – fast immer. Das Kammergericht Berlin
entschied, dass bei einer unerwarteten Vollbremsung des Vordermanns dieser alleine für den Crash
haftbar sein kann.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatten zwei Fahrzeuge an einer roten Ampel warten müssen. Als
es grün wurde, bemerkte der in erster Position stehende Autofahrer dies zunächst nicht. Sein Hintermann
betätigte deshalb die Hupe. Daraufhin fuhr der andere zwar an, bremste dann aber im Kreuzungsbereich
ohne ersichtlichen Grund abrupt ab. Der Hintermann, der damit nicht gerechnet hatte, fuhr auf ihn auf.
Später stritten beide um die Unfallschuld. Der Vordermann behauptete, er habe bremsen müssen, um zu
überprüfen, ob von links aus einer bevorrechtigten Straße Querverkehr käme. Der Auffahrende sei an dem
Unfall schuld, da er zu wenig Abstand gehalten habe bzw. zu schnell gefahren sei. Der andere vertrat
dagegen den Standpunkt, dass der Vordermann schuld sei, da dieser ohne Grund scharf gebremst habe.
Das Kammergericht Berlin entschied den Fall zugunsten des Auffahrenden (Urteil vom 10.09.2007;
- 22 U 224/06 -). Der Vordermann habe keinen begründeten Anlass zu einer Vollbremsung gehabt,
zumal überhaupt kein Querverkehr geherrscht habe. Um zu überprüfen, ob von links Verkehr kam, so die
Richter, hätte auch ein kurzer Blick in diese Richtung ausgereicht. Ein Anlass zu einer Vollbremsung
könne auch nicht darin gesehen werden, dass der Mann angehupt wurde, als er infolge seiner
Unaufmerksamkeit die Straße blockierte, obwohl die Ampel für ihn grünes Licht zeigte.
Der Hintermann habe dagegen nicht damit rechnen müssen, dass der Vorausfahrende plötzlich und ohne
erkennbaren Grund anhalten würde. Im Großstadtverkehr müssten die an einer Lichtzeichenanlage in
zweiter Position stehenden Fahrer Geschwindigkeit und Sicherheitsabstand nicht so einrichten, dass
sie jederzeit wegen eines verkehrsbedingten Bremsens des Vorausfahrenden anhalten könnten. Dies gelte
zumindest dann, wenn sie - wie hier - mit dessen plötzlichem Anhalten nicht zu rechnen brauchten.
Der Vordermann, so das Urteil, habe die Kollision durch sein in jeder Hinsicht verkehrswidriges
Verhalten allein verschuldet.