Das unabhängige Portal rund um Automobil & Verkehr
Freitag, 19. April 2024
Schrift: kleiner | größer
Lesezeit: ~ 2 Minuten
Anzeige der Ampel für zweite Straßenhälfte unerheblich

Urteil: Fußgänger muss eigene Ampel beachten

Ein Fußgänger, der bei Rot auf die Fahrbahn läuft, handelt auch dann grob fahrlässig, wenn die Fußgängerampel für die Gegenfahrbahn bereits auf Grün gesprungen ist. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Fußgänger an einer Doppel-Ampelanlage, die für ihn Rot zeigte, versucht, eine vierspurige Straße zu überqueren. Auf dem zweiten Fahrstreifen wurde er von einem Fahrzeug erfasst und verletzt. Später verklagte er den Autofahrer auf Schadensersatz. Die Fußgängerampel für die Gegenfahrbahn habe bereits grünes Licht gezeigt, als er losgegangen sei. Deshalb, so der Verletzte, habe er damit rechnen dürfen, dass auch die für ihn geltende Ampel sogleich auf Grün schalten werde. Außerdem, so der Fußgänger, habe der Autofahrer bereits Gelb gehabt und hätte daher halten müssen.

Das KG Berlin beurteilte den Fall allerdings anders (Urteil vom 26.10.2006; - 22 U 193/05 -). Wer in der Rotphase der für ihn maßgebenden Ampel plötzlich auf die Fahrbahn laufe, ohne sich über den herannahenden Verkehr zu vergewissern, handle in aller Regel grob fahrlässig, so die Richter. Dass im vorliegenden Fall die Fußgängerampel für die Gegenfahrbahn bereits grünes Licht zeigte, führe zu keiner anderen Beurteilung. Maßgebend sei die Lichtzeichenregelung für die Fahrbahn, die der Betreffende zu überqueren versuche. Außerdem habe der Mann auch angesichts der Breite der gesamten Kreuzung mit vier Fahrstreifen nicht annehmen können, dass die für ihn maßgebende Ampel ebenfalls sogleich umschalten werde.

Dem Autofahrer sei dagegen kein Vorwurf zu machen, so das Gericht. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass bei rotem Ampellicht niemand die Fahrbahn betreten werde. Dass der Fahrzeugführer - wie der Verletzte behaupte - selbst schon Gelb hatte, sei nicht bewiesen. Im Übrigen liege im Überfahren der Haltelinie bei Gelb dann keine Sorgfaltspflichtverletzung, wenn die Ampel erst so kurz vor Erreichen der Kreuzung umschalte, dass der Bremsweg nicht ausreichen würde, um bei mittlerem Bremsen noch zum Stehen zu kommen, so das Gericht. Der Autofahrer müsse nicht haften.
text  Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
IM KONTEXT: DER BLICK INS WEB
Sie befinden sich im Archiv. Meldungen und enthaltene Links können veraltet sein. Bitte beachten Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht. Aktuelle Auto-News finden Sie hier.