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ARCHIVGericht: Mieter muss sich von Größe des Parkplatzes persönlich überzeugen

Urteil: Keine Kündigung bei zu kleinem Miet-Stellplatz

Siehe Bildunterschrift
"Überdurchschnittliche Porsche
Abmessungen"? Porsche Cayenne
Wer ein großes Auto fährt, sollte vor Anmietung eines Stellplatzes prüfen, ob dieser für den Wagen auch ausreichend Stellfläche bietet. Andernfalls besteht nach einem Urteil des Amtsgerichts München kein Kündigungsrecht, auch wenn der Vermieter im Vorfeld erklärt hat, der Parkplatz sei für das Auto geeignet. In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte der Eigentümer eines Porsche Cayenne für rund 100 Euro monatlich einen Tiefgaragenplatz gemietet. Die Laufzeit des Vertrages betrug ein Jahr. Als er erstmals in der Garage parken wollte, stellte der Mann jedoch fest, dass sein breites Fahrzeug gar nicht auf die Parkfläche passte.

Der Autofahrer erklärte daraufhin die Kündigung des Mietvertrages. Schließlich, so meinte er, habe der Vermieter ihm vor Vertragsschluss erklärt, dass der Wagen in der Tiefgarage abgestellt werden könne. Als der Vermieter sich stur zeigte und auf Mietzahlung bestand, traf man sich vor Gericht. Dieses entschied zugunsten des Vermieters (Urteil vom 19.07.2007; - 423 C 11099/07 -).

Der Mangel des Stellplatzes, so der Amtsrichter, sei dem Mieter durch eigene grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Deshalb habe er nicht das Recht, den Vertrag wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache zu kündigen. Wer einen Wagen mit so "überdurchschnittlichen Abmessungen" fahre wie den Porsche Cayenne, der müsse sich selbst davon überzeugen, ob er ihn auf einem angebotenen Stellplatz überhaupt parken könne, bevor er diesen anmiete. Der Mann hätte sich nicht einfach auf die Angaben des Vermieters verlassen dürfen, sondern sich die Tiefgarage selbst ansehen müssen, so das Gericht.
Zur Autonews-Übersicht date  14.04.2008  —  # 7045
text  Hanno S. Ritter
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