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Bundesarbeitsgericht: Strenge Anforderungen an Verdachtsmomente
Urteil: Fristlose Job-Kündigung wegen Unfallbetrug-Verdacht möglich
Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, ein Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zu Lasten von dessen
Haftpflichtversicherung fingierte Unfälle verursacht, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden.
Voraussetzung einer derartigen Verdachtskündigung ist nach der Entscheidung aber, dass starke Verdachtsmomente
vorliegen, die auf objektiven Tatsachen beruhen und geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
notwendige Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören, und dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur
Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Dabei seien an die Darlegung und Qualität der Verdachtsmomente strenge Anforderungen zu stellen, so das
Bundesarbeitsgericht.
Die vier Kläger waren bei einer Landeshauptstadt als Fahrer von Müllfahrzeugen beschäftigt. Sie verursachten
zahlreiche Unfälle, die über die Versicherung der Stadt abgerechnet wurden. Wegen des Verdachts, ein Teil dieser
Unfälle sei vorsätzlich in Betrugsabsicht herbeigeführt worden, erstattete die Versicherung Strafanzeige. Im
September 2004 hörte die von der Ermittlungsbehörde über Einzelheiten informierte Stadt die Arbeitnehmer an.
Alle bestritten die Vorwürfe. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte die Stadt die Arbeitsverhältnisse
fristlos und vorsorglich fristgerecht.
Dagegen gingen alle vier Betroffenen gerichtlich vor und machten geltend, es lägen keine hinreichenden objektiven
Umstände vor, die einen dringenden Tatverdacht für eine vorsätzliche Unfallverursachung ergäben. Die beklagte Stadt
vertrat demgegenüber die Ansicht, den von den vier Klägern verursachten Verkehrsunfällen liege ein erkennbares
Schema zugrunde. Das Arbeitsgericht hat allen vier Kündigungsschutzklagen stattgegeben, das von der Stadt
angerufene Landesarbeitsgericht die Berufungen zurückgewiesen.
Auf die Revision der Stadt hat das Bundesarbeitsgericht in drei Fällen den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung
an die Vorinstanz zurückverwiesen. Auf Grund der Häufigkeit der Unfälle und der weiteren Umstände hätten hier
hinreichende Verdachtsmomente bestanden, denen das Landesarbeitsgericht nachzugehen habe. In einem weiteren Fall
blieb die Revision erfolglos, weil nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kein hinreichender Verdacht
bestand.
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 29.11.2007; 2 AZR 724/06, 2 AZR 725/06, 2 AZR 1067/06 und 2 AZR 1068/06
text Hanno S. Ritter
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