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Mittwoch, 4. Dezember 2024
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Bundesarbeitsgericht: Strenge Anforderungen an Verdachtsmomente

Urteil: Fristlose Job-Kündigung wegen Unfallbetrug-Verdacht möglich

Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, ein Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zu Lasten von dessen Haftpflichtversicherung fingierte Unfälle verursacht, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Voraussetzung einer derartigen Verdachtskündigung ist nach der Entscheidung aber, dass starke Verdachtsmomente vorliegen, die auf objektiven Tatsachen beruhen und geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören, und dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dabei seien an die Darlegung und Qualität der Verdachtsmomente strenge Anforderungen zu stellen, so das Bundesarbeitsgericht.

Die vier Kläger waren bei einer Landeshauptstadt als Fahrer von Müllfahrzeugen beschäftigt. Sie verursachten zahlreiche Unfälle, die über die Versicherung der Stadt abgerechnet wurden. Wegen des Verdachts, ein Teil dieser Unfälle sei vorsätzlich in Betrugsabsicht herbeigeführt worden, erstattete die Versicherung Strafanzeige. Im September 2004 hörte die von der Ermittlungsbehörde über Einzelheiten informierte Stadt die Arbeitnehmer an. Alle bestritten die Vorwürfe. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte die Stadt die Arbeitsverhältnisse fristlos und vorsorglich fristgerecht.

Dagegen gingen alle vier Betroffenen gerichtlich vor und machten geltend, es lägen keine hinreichenden objektiven Umstände vor, die einen dringenden Tatverdacht für eine vorsätzliche Unfallverursachung ergäben. Die beklagte Stadt vertrat demgegenüber die Ansicht, den von den vier Klägern verursachten Verkehrsunfällen liege ein erkennbares Schema zugrunde. Das Arbeitsgericht hat allen vier Kündigungsschutzklagen stattgegeben, das von der Stadt angerufene Landesarbeitsgericht die Berufungen zurückgewiesen.

Auf die Revision der Stadt hat das Bundesarbeitsgericht in drei Fällen den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Auf Grund der Häufigkeit der Unfälle und der weiteren Umstände hätten hier hinreichende Verdachtsmomente bestanden, denen das Landesarbeitsgericht nachzugehen habe. In einem weiteren Fall blieb die Revision erfolglos, weil nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kein hinreichender Verdacht bestand.

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 29.11.2007; 2 AZR 724/06, 2 AZR 725/06, 2 AZR 1067/06 und 2 AZR 1068/06
text  Hanno S. Ritter
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