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Gericht: Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Urteil: Versicherung muss auch bei falscher Schadenanzeige zahlen
Nachdem die Frau den Diebstahl bei der örtlichen Polizeidienststelle angezeigt hatte, meldete sie den Kaskoschaden ihrer Versicherung. Doch die weigerte sich zu zahlen. Die Versicherte habe in der Schadensanzeige fälschlicherweise angegeben, bei dem Kauf des Wagens nur zwei und nicht vier Originalschlüssel erhalten zu haben, so die Assekuranz. Anschließend habe sie ihr auch nur zwei Wagenschlüssel ausgehändigt und erst auf ihre Anfrage hin die beiden fehlenden Schlüssel nachgereicht. Das sei eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung und begründe in diesem Fall eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Autodiebstahl.
Die Versicherte behauptete dagegen, nur zwei Schlüssel benutzt zu haben. Die anderen beiden habe sie nach dem Kauf in eine Schublade gelegt und dann vergessen. Der Fall landete vor Gericht.
Das LG Düsseldorf sah eine Erstattungsverpflichtung der Versicherung (Urteil vom 18.07.2007;











