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Bundesverfassungsgericht zieht restriktive Grenzen
Urteil: Drängeln kann auch im Stadtverkehr Nötigung sein
Gewaltanwendung im Sinne des § 240 StGB liege vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübe und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirke, sondern körperlich empfunden werde, heißt es in der Begründung der Entscheidung. Pauschale Wertungen darüber, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, könnten nicht getroffen werden, so die Richter. Vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Von Bedeutung seien unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe oder Lichthupe betätigt habe.
All diese Faktoren ließen einzeln oder im Verbund Rückschlüsse auf die Auswirkungen des möglicherweise strafrechtlich relevanten Verhaltens zu. Würden diese Auswirkungen körperlich empfunden, führten sie also zu "physisch merkbaren Angstreaktionen", liege Zwang vor, der Gewalt sein könne. Auch innerorts sei ein nötigendes Verhalten grundsätzlich möglich, allerdings bedürfe es hier wegen der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob Nötigung - in Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstandes - vorliege.
In dem zugrundeliegenden Fall habe das Landgericht diese Maßstäbe nicht verkannt, so die Richter. Das ursprüngliche Urteil sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.











