Wenn sich eineiige Zwillinge vor einer Verfolgung wegen eines Rotlichtverstoßes drücken können, so sollte man meinen,
dass sie das freut. Das allerdings funktioniert meist nur ein- oder zweimal, weil dann eine Fahrtenbuch-Auflage folgt.
Deren Androhung darf Gebühren kosten, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt.
Dem Urteil lag der Fall einer Frau zugrunde, mit deren Pkw im Sommer 2005 in Heidelberg eine rote Ampel überfahren
wurde. Zur Person des Fahrers machte sie keine Angaben. Auf dem von der Überwachungsanlage gemachten Foto war ein
ca. 60- bis 70-jähriger Mann mit Oberlippenbart zu erkennen, der dem Ehemann der Klägerin glich.
Gegen diesen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Ehemann äußerte sich nicht zum Vorwurf und legte das Foto
seines eineiigen Zwillingsbruders - mit gleicher Frisur und ebenfalls mit Oberlippenbart - vor. Daraufhin stellte
die Stadt wegen der großen Ähnlichkeit der Brüder das Bußgeldverfahren gegen ihn ein, drohte aber der Frau für den
Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs an und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 10,20 Euro fest.
Dagegen erhob diese nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, dass
die Androhung eines Fahrtenbuchs nur dann zulässig sei, wenn die Ermittlung des Fahrers nicht möglich gewesen sei;
vorliegend sei aber als weitere Ermittlungsmaßnahme zur Feststellung des Fahrers die Einholung eines anthropologischen
Gutachtens geboten gewesen.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Aufgrund der durchgeführten zumutbaren Ermittlungen sei die Feststellung des
Fahrzeugführers nicht möglich gewesen. Weder die Klägerin noch ihr als Fahrer in Betracht kommender Ehemann hätten
verwertbare Angaben zum Fahrzeugführer gemacht, weshalb die Stadt Heidelberg weitere - wenig Erfolg versprechende -
Ermittlungen habe unterlassen können. Insbesondere sei es angesichts des konkreten Verkehrsverstoßes, nämlich des
Überfahrens einer roten Ampel, offensichtlich unverhältnismäßig und damit unzumutbar, ein anthropologisches
Gutachten einzuholen.
Urteil vom 19.09.2006; - 6 K 839/06.NW -