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Gebühr für Fahrtenbuch-Androhung bei unmöglicher Identitätsfeststellung rechtens
Urteil: Eineiiger Zwilling schützt nicht vor Verwaltungsgebühr
Gegen diesen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Ehemann äußerte sich nicht zum Vorwurf und legte das Foto seines eineiigen Zwillingsbruders - mit gleicher Frisur und ebenfalls mit Oberlippenbart - vor. Daraufhin stellte die Stadt wegen der großen Ähnlichkeit der Brüder das Bußgeldverfahren gegen ihn ein, drohte aber der Frau für den Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs an und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 10,20 Euro fest.
Dagegen erhob diese nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, dass die Androhung eines Fahrtenbuchs nur dann zulässig sei, wenn die Ermittlung des Fahrers nicht möglich gewesen sei; vorliegend sei aber als weitere Ermittlungsmaßnahme zur Feststellung des Fahrers die Einholung eines anthropologischen Gutachtens geboten gewesen.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Aufgrund der durchgeführten zumutbaren Ermittlungen sei die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen. Weder die Klägerin noch ihr als Fahrer in Betracht kommender Ehemann hätten verwertbare Angaben zum Fahrzeugführer gemacht, weshalb die Stadt Heidelberg weitere - wenig Erfolg versprechende - Ermittlungen habe unterlassen können. Insbesondere sei es angesichts des konkreten Verkehrsverstoßes, nämlich des Überfahrens einer roten Ampel, offensichtlich unverhältnismäßig und damit unzumutbar, ein anthropologisches Gutachten einzuholen.
Urteil vom 19.09.2006; - 6 K 839/06.NW -











