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BFH: Nur reguläre Zulassung ist steuerrechtlich ausschlaggebend
Urteil: Kurzzeit-Kennzeichen bedeutet keine Erstzulassung
Die Klägerin wollte dies nicht hinnehmen, weil sie bereits im Dezember 1999 ein Kurzzeitkennzeichen für ihren Wagen erhalten hatte, um damit für fünf Tage Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen. Damit sei ihr Fahrzeug rechtzeitig vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden, argumentierte sie, und deshalb stehe ihr auch die beantragte Steuerbefreiung zu.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht (Urteil vom 23. Mai 2006;
Die Bedeutung des Begriffs der Erstzulassung sah der BFH im Wesentlichen darin, dass das Datum der Erstzulassung im Verkehrsrecht häufig als Stichtag herangezogen werde, wenn es darum gehe, dass einerseits neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge bestimmte umwelt- oder sicherheitsbezogene Regelungen erfüllen müssten und andererseits Besitzern von Altfahrzeugen eine aufwändige und kostspielige Nachrüstung erspart werden solle. Diesen Schutz verdienten jedoch nur Altfahrzeuge, die vor dem jeweiligen Stichtag allgemein und sachlich unbeschränkt zum Verkehr zugelassen gewesen seien, während den Besitzern anderer Fahrzeuge zugemutet werden könne, ihre Fahrzeuge an die geltenden Bestimmungen anzupassen.
Eine ganz ähnliche Zielrichtung machte der BFH auch im Kfz-Steuerrecht aus: Hier sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, das frühzeitige In-Verkehr-Bringen schadstoffarmer Fahrzeuge zu fördern und dabei die Förderung möglichst auf die beste am Markt verfügbare Technik zu konzentrieren. Dabei könne das Ziel des Gesetzgebers, Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß durch umweltschonendere zu ersetzen, nur erreicht werden, wenn die neu in den Verkehr kommenden Wagen allgemein und sachlich unbeschränkt zum Verkehr zugelassen würden. Ein Fahrzeug, mit dem lediglich Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden durften, genüge dem Förderzweck daher nicht.











