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Donnerstag, 28. März 2024
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»Falsches Etikett auf schwäbischem Blech«

Urteil: Rückabwicklung bei falscher Modellbezeichnung denkbar

Siehe Bildunterschrift
Auch der Mercedes DaimlerChrysler
A 140 verfügte z.T. über 1,6 Liter Hubraum
Ist ein Auto mit einer Modellbezeichnung beschriftet, die nicht den Tatsachen entspricht, so ist in einem dadurch begründeten Prozess um Rückabwicklung des Vertrages offen, wer letztlich obsiegen wird. Dies hat das OLG Oldenburg in einem ungewöhnlichen Fall entschieden.
Ein Rentner hatte zunächst vor dem Landgericht die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Auto vom Typ Mercedes A-Klasse verlangt. Da sich der Prozess durch den anderweitigen Verkauf des Wagens erledigt hatte, stritten die Parteien nur noch um die Übernahme der Verfahrenskosten, wobei der Rentner verlor.

Auf seine Berufung hin entschied nun das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 24.05.2006; - 6 W 49/06 ), dass beide Parteien die Kosten zu gleichen Teilen tragen müssen, da offen sei, wie der Prozess bei weiterer Durchführung ausgegangen wäre.

Die Umstände des Falls waren nämlich ungewöhnlich. Bei der Abholung trug das Fahrzeug den Schriftzug "A 160" am Heck. Der Käufer wandte sich schon bald an einen anderen Händler, um das Auto wieder zu verkaufen. Nach Eingabe der Fahrzeugdaten in den Computer stellte sich jedoch heraus, dass es sich tatsächlich um einen Mercedes A 140 handelte. Die beklagte Firma erklärte dazu, dass der Schriftzug bei der Herrichtung des Fahrzeugs von einem Mitarbeiter angebracht worden sei. Dabei habe sich der Mitarbeiter an der Motorenbestückung orientiert und die Bezeichnung "A 160" gewählt, weil in dem Fahrzeug ein 1,6-Liter-Motor eingebaut sei.

Die Richter hielten dieses Vorgehen jedoch für "zumindest fragwürdig" und führten aus, dass die Fahrzeugtypen zwar die gleiche Hubraumgröße, nicht aber die gleiche Leistung aufweisen (82 PS statt 102 PS). Die Behauptung des Käufers, ihm sei ausdrücklich ein "A 160" verkauft worden, erscheine aufgrund dessen nicht von vornherein abwegig. Die Annahme des Landgerichts, der Kläger hätte seine - von der beklagten Firma bestrittene - Behauptung nicht beweisen können, sei deshalb nicht vertretbar.

Bereits seit längerer Zeit ist aus den Modellbezeichnungen von Mercedes nicht mehr eindeutig auf den Hubraum zu schließen, wobei die Typbezeichnungen sowohl weniger Hubraum wie im vorliegenden Fall (nur bei Automatikmodellen des ehemaligen A 140 seit Juli 2000) als auch mehr (etwa C/CLK/E/CLS/ML/GL/S 320 CDI mit drei Litern Hubraum) vortäuschen. BMW verfährt inzwischen ähnlich.
text  Hanno S. Ritter
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