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Freitag, 19. April 2024
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Gericht: Vorgehensweise stellt Betrug und Wettbewerbsverstoß dar

Urteil: Selbstbehalt-Übernahme durch Werkstatt unzulässig

Übernimmt eine Autowerkstatt gegenüber einem Kunden, der einen Teilkasko-Schaden beheben lässt, ganz oder teilweise dessen Selbstbeteiligung, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber dem Versicherer und zugleich ein Wettbewerbsverstoß. Dies hat das OLG Frankfurt am Main entschieden.
Der Entscheidung liegt der Fall eines Autoglas-Reparaturbetriebs zugrunde, der Kunden angeboten hatte, im Rahmen der Reparatur oder des Austausches einer beschädigten Windschutzscheibe einen Teil der im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung "zu übernehmen".

Der Versicherung wurde dies nicht mitgeteilt, was die Richter als eine betrugsrelevante Täuschung gegenüber diesem werteten. Die teilweise Übernahme des Selbstbehalts nämlich führe zu einer Reduzierung des Werklohns; dieser Preisvorteil stehe nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen der Assekuranz zu.

Der Kunde werde im Rahmen dieser planmäßigen Vorgehensweise dazu bestimmt, sich gegenüber seiner Versicherung vertragswidrig zu verhalten, indem er ihr für die Regulierung des Schadensfalles wesentliche Tatsachen verschweigt.

Im übrigen erkannte der 6. Zivilsenat einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Der Betrieb könne wegen der planmäßigen Täuschungshandlungen zum eigenen Vorteil im Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die in einem Eilverfahren ergangene Entscheidung (Urteil vom 11.05.2006; 6 U 7/06 -) ist rechtskräftig.
text  Hanno S. Ritter
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