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Gericht: Vorgehensweise stellt Betrug und Wettbewerbsverstoß dar
Urteil: Selbstbehalt-Übernahme durch Werkstatt unzulässig
Der Versicherung wurde dies nicht mitgeteilt, was die Richter als eine betrugsrelevante Täuschung gegenüber diesem werteten. Die teilweise Übernahme des Selbstbehalts nämlich führe zu einer Reduzierung des Werklohns; dieser Preisvorteil stehe nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen der Assekuranz zu.
Der Kunde werde im Rahmen dieser planmäßigen Vorgehensweise dazu bestimmt, sich gegenüber seiner Versicherung vertragswidrig zu verhalten, indem er ihr für die Regulierung des Schadensfalles wesentliche Tatsachen verschweigt.
Im übrigen erkannte der 6. Zivilsenat einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Der Betrieb könne wegen der planmäßigen Täuschungshandlungen zum eigenen Vorteil im Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Die in einem Eilverfahren ergangene Entscheidung (Urteil vom 11.05.2006;











