Die einfache Betriebsgefahr eines Autos kann bei einer Kollision mit einem Tier auf einer Landstraße vollständig
hinter die Tiergefahr zurücktreten. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Pkw nachts auf einer Landstraße mit einem entlaufenen Pony
zusammengestoßen. Der Opel Vectra überschlug sich und landete in einem Wassergraben; der Fahrer wurde so schwer
verletzt, dass er fortan an den Rollstuhl gefesselt war.
Nachdem die Haftpflichtversicherung des Pferdebesitzers bereits 100.000 Euro Schmerzensgeld gezahlt hatte, klagte
der Mann auf weitere 230.000 Euro.
Das OLG Schleswig sprach dem Autofahrer die volle Summe zu (Urteil vom 17.02.2005;
- 7 U 168/03 -).
Der Tierhalter habe seine Pferdeweide nicht hütesicher umzäunt, so das Urteil. Ein hütesicherer Zaun müsse stabil,
verletzungs- und ausbruchsicher, gut sichtbar und für die Pferde respekteinflößend sein. Bei einem Pony mit einem
Stockmaß von 127 cm sei eine Zaunhöhe von 120 cm das Minimum, so die Richter. Im vorliegenden Fall sei der Zaun aber
nur 90 cm hoch gewesen und somit nicht ausbruchsicher.
Zudem, so das Gericht, trete die reine Betriebsgefahr des Fahrzeuges vollständig hinter die Tiergefahr zurück, weil
sich der Fahrer völlig korrekt verhalten und ein Pferd zur Nachtzeit nichts auf einer Landstraße zu suchen habe.