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Freitag, 19. April 2024
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Gericht: Verschulden des Auffahrenden ist ebenfalls zu berücksichtigen

Urteil: Nicht zwangsläufig volle Haftung für Ladungsverlust

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Wer durch verkehrswidriges Verhalten auf der Autobahn seine Ladung verliert, muss für dadurch verursachte Unfälle haften. Allerdings nicht zwangsläufig allein, wie ein vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedener Fall zeigt.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Lkw-Fahrer nachts mit 90 km/h auf der Autobahn unterwegs. Da er stark übermüdet war, kam er plötzlich von der Fahrspur ab und geriet ins Schleudern. Seine Ladung, mehrere Tonnen Papier, wurde über die gesamte Fahrbahn verstreut. Dort türmte sie sich 80 Zentimeter hoch auf. Das Unfallfahrzeug blieb liegen; der Brummifahrer schaltete die Warnblinkanlage ein und stellte ein Warndreieck auf.

Ein sich nähernder Toyota fuhr kurz darauf in die Papierstapel hinein. Der Fahrer verlor die Kontrolle über seinen Wagen, kollidierte mit dem Lkw-Anhänger und erlitt schwerste Verletzungen. Später verklagte er den Lkw-Fahrer auf Schmerzensgeld.

Der Lastzugfahrer müsse für den Auffahrunfall haften, da er durch verkehrswidriges Verhalten und anschließendes Schleudern ein gefährliches Hindernis begründet habe, entschied das Gericht (Urteil vom 07.03.2005; - 12 U 1262/03 -). Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Übermüdung habe der Mann den Ladungsverlust grob fahrlässig verschuldet. Die Tatsache, dass er danach Sicherungsmaßnahmen getroffen habe, ändere nichts. Bei einer vollständigen Versperrung der Autobahn mit Tonnen von Papier sei durch Warnblinklicht und Warndreieck gar keine ausreichende Absicherung möglich gewesen.

Der Mann kam letztlich aber dennoch recht glimpflich davon, weil die Richter dem Pkw-Fahrer gleich mehrere Verkehrsverstöße anlasteten: Er habe sein Fahrzeug trotz Warnhinweisen unzureichend abgebremst, sei im Dunkeln nicht auf Sicht gefahren, habe keinen Sicherheitsgurt angelegt gehabt und sei zu allem Überfluss trotz Fahrverbots unterwegs gewesen. Das Gericht entschied deshalb, dass er zu 70 Prozent selbst an dem Unfall schuld sei und der Lastwagen-Fahrer nur zu 30 Prozent haften müsse.
text  Hanno S. Ritter
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