Der Winterdienst muss auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften nur streuen, wenn die Stellen für den
Kfz-Verkehr besonders gefährlich sind. Das geht aus einem Urteil des OLG München hervor.
Passend zur Jahreszeit berichtet der Anwalt-Suchservice vom dem Richterspruch aus dem Jahre 2004, dem der
Sachverhalt zugrundelag, dass ein Autofahrer im November auf einer bewaldeten Bundesstraße in Bayern von der
Fahrbahn abgekommen war.
Der Mann fuhr mit seinem Pkw in eine langgestreckte, übersichtliche Kurve ein, als die Reifen plötzlich auf Glatteis
kamen und das Auto in eine Waldböschung schleuderte. Der Pkw-Lenker, der dabei verletzt wurde, forderte anschließend
vom Land Bayern 10.000 Euro Schmerzensgeld. Seine Argumentation, der Winterdienst habe es morgens versäumt, die
spätere Unfallstelle auf Glatteis zu überprüfen, stieß jedoch nicht auf Gehör.
Auch die Richter des OLG München wiesen die Klage ab (Urteil vom 08.01.2004;
- 1 U 4755/03 -). Die hoheitliche
Räum- und Streupflicht werde durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit begrenzt, so das Urteil. Deshalb müsse der Winterdienst
außerhalb geschlossener Ortschaften nur an den Stellen streuen, die für den Kfz-Verkehr besonders kritisch seien.
Wann und wo gestreut werde, sei demnach erstens von der objektiven Gefährlichkeit und zweitens von der Vorhersehbarkeit
der Gefahr für den Autofahrer abhängig. Allein der Umstand, dass sich an gleicher Stelle innerhalb von drei Jahren bereits
drei Glatteisunfälle ereignet hätten, lasse nicht automatisch auf eine besonders gefährliche Stelle schließen, so das
Gericht. Außerdem sei es eine Erfahrungstatsache und für jeden sorgsamen Autofahrer vorhersehbar, dass Glatteis an
sonnigen Stellen fehlen und im Schatten - wie im vorliegenden Fall - erstmals oder erneut auftreten könne.