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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Objektive Gefahr und deren Vorhersehbarkeit erheblich

Urteil: Streupflicht außerorts nur an besonders gefährlichen Stellen

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Der Winterdienst muss auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften nur streuen, wenn die Stellen für den Kfz-Verkehr besonders gefährlich sind. Das geht aus einem Urteil des OLG München hervor.
Passend zur Jahreszeit berichtet der Anwalt-Suchservice vom dem Richterspruch aus dem Jahre 2004, dem der Sachverhalt zugrundelag, dass ein Autofahrer im November auf einer bewaldeten Bundesstraße in Bayern von der Fahrbahn abgekommen war.

Der Mann fuhr mit seinem Pkw in eine langgestreckte, übersichtliche Kurve ein, als die Reifen plötzlich auf Glatteis kamen und das Auto in eine Waldböschung schleuderte. Der Pkw-Lenker, der dabei verletzt wurde, forderte anschließend vom Land Bayern 10.000 Euro Schmerzensgeld. Seine Argumentation, der Winterdienst habe es morgens versäumt, die spätere Unfallstelle auf Glatteis zu überprüfen, stieß jedoch nicht auf Gehör.

Auch die Richter des OLG München wiesen die Klage ab (Urteil vom 08.01.2004; - 1 U 4755/03 -). Die hoheitliche Räum- und Streupflicht werde durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit begrenzt, so das Urteil. Deshalb müsse der Winterdienst außerhalb geschlossener Ortschaften nur an den Stellen streuen, die für den Kfz-Verkehr besonders kritisch seien.

Wann und wo gestreut werde, sei demnach erstens von der objektiven Gefährlichkeit und zweitens von der Vorhersehbarkeit der Gefahr für den Autofahrer abhängig. Allein der Umstand, dass sich an gleicher Stelle innerhalb von drei Jahren bereits drei Glatteisunfälle ereignet hätten, lasse nicht automatisch auf eine besonders gefährliche Stelle schließen, so das Gericht. Außerdem sei es eine Erfahrungstatsache und für jeden sorgsamen Autofahrer vorhersehbar, dass Glatteis an sonnigen Stellen fehlen und im Schatten - wie im vorliegenden Fall - erstmals oder erneut auftreten könne.
text  Hanno S. Ritter
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