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Gericht: Objektive Gefahr und deren Vorhersehbarkeit erheblich
Urteil: Streupflicht außerorts nur an besonders gefährlichen Stellen
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Der Mann fuhr mit seinem Pkw in eine langgestreckte, übersichtliche Kurve ein, als die Reifen plötzlich auf Glatteis kamen und das Auto in eine Waldböschung schleuderte. Der Pkw-Lenker, der dabei verletzt wurde, forderte anschließend vom Land Bayern 10.000 Euro Schmerzensgeld. Seine Argumentation, der Winterdienst habe es morgens versäumt, die spätere Unfallstelle auf Glatteis zu überprüfen, stieß jedoch nicht auf Gehör.
Auch die Richter des OLG München wiesen die Klage ab (Urteil vom 08.01.2004;
Wann und wo gestreut werde, sei demnach erstens von der objektiven Gefährlichkeit und zweitens von der Vorhersehbarkeit der Gefahr für den Autofahrer abhängig. Allein der Umstand, dass sich an gleicher Stelle innerhalb von drei Jahren bereits drei Glatteisunfälle ereignet hätten, lasse nicht automatisch auf eine besonders gefährliche Stelle schließen, so das Gericht. Außerdem sei es eine Erfahrungstatsache und für jeden sorgsamen Autofahrer vorhersehbar, dass Glatteis an sonnigen Stellen fehlen und im Schatten - wie im vorliegenden Fall - erstmals oder erneut auftreten könne.












