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Gericht: Äußerung ist auf Diffamierung der Person gerichtete Schmähkritik
Urteil: Bezeichnung eines Polizisten als Clown ist Beleidigung
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Ein Kommissar und ein Fahrkartenkontrolleur hatten gemeinsam Fahrausweise kontrolliert. Ein Reisender fühlte sich durch die Überprüfung schikaniert und forderte den uniformierten Schutzpolizisten auf, ihm erst einmal seinen Dienstausweis zu zeigen. Als der Kommissar dem nicht sofort nachkam, erklärte der Fahrgast: "Da kann ja jeder Clown kommen! Ich möchte ihren Dienstausweis sehen!"
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den vorlauten Fahrgast wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe, und das Kammergericht Berlin bestätigte diese Entscheidung im Revisionsverfahren (Urteil vom 12.08.2005,
Ein Clown sei nach dem üblichen Sprachgebrauch "ein Spaßmacher und Hanswurst", also ein "dummer, sich lächerlich machender Mensch", so die Richter. Indem der Fahrgast den Polizisten so bezeichnete, habe er seine Missachtung kundgetan und ihn der Lächerlichkeit preisgegeben. Er habe dem Kommissar die ihm zukommende - noch dazu durch die Uniform verkörperte - "soziale Achtung" als Polizeibeamter abgesprochen.
Der Fahrgast, so das Gericht weiter, habe nicht wirklich daran gezweifelt, dass es sich bei dem Uniformierten um einen echten Polizisten handelte. Er habe sich durch sein Verhalten vielmehr für die als Schikane empfundene Fahrausweiskontrolle revanchieren wollen. In der Äußerung sei daher eine auf Diffamierung der Person gerichtete Schmähkritik zu sehen, und die Verurteilung wegen Beleidigung sei zu Recht erfolgt.












