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Gericht: Fehlschuss bei vorhandenem Ballfangzaun liegt im erlaubten Risiko
Urteil: Keine Haftung für Fehlschuss von Sportplatz
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| Fliegt der Ball über | Autokiste |
| den Zaun, haftet der Spieler nicht | |
Nach Ansicht der Kammer kommt eine Haftung des "Fehlschützen" nicht in Betracht. Wegen der Eigenart des Fußballspiels sei es nicht zu vermeiden, dass Bälle über das Spielfeld hinausfliegen. Zwar müsse der Spieler grundsätzlich seine Spielweise so einrichten, dass an den Rechtsgütern anderer kein Schaden entstehe. Soweit - wie vorliegend - aber eine Vorrichtung bestehe, die den Schutz von Fahrzeugen gegen abirrende Bälle bezwecke, dürfe der Spieler auch Torschüsse ausführen, die ihr Ziel möglicherweise verfehlen können. Dabei könne es auch passieren, dass Bälle derart abirren, dass sie den eigentlich hiergegen errichteten Ballfangzaun überfliegen.
Ein solcher "Fehlschuss" halte sich im Rahmen des erlaubten Risikos, überdies sei dem Spieler ein fahrlässiges Verhalten nicht vorzuwerfen, so die Richter.
Die Entscheidung (Urteil vom 31.08.2005;












