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Zulassung als Lkw unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich
Kfz-Steuer: Geld sparen durch Ablastung
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Wer seinen Pkw oder Kombi, wie zum Beispiel einige Besitzer des VW T4, auflasten ließ, um in den Genuss der Gewichtsbesteuerung zu kommen, sollte daher nun prüfen, ob er durch eine "Ablastung" wieder in eine günstigere Steuerklasse kommen kann.
Bei der Auflastung wurde von der Zulassungsbehörde nämlich laut ADAC häufig die Schlüsselnummer "00" (nicht schadstoffarm) in die Papiere eingetragen, was für die Besteuerung nach Gewicht keine Rolle spielte, wohl aber bei der Hubraumbesteuerung. Durch die Ablastung und Eintragung der ursprünglichen Schadstoffschlüsselnummer kommen diese Kfz meist in eine günstigere Steuerklasse.
Weiterhin wird die Möglichkeit bestehen bleiben, Geländewagen sowie Kleinbusse oder Vans mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht als Lkw zuzulassen, um auch zukünftig der Gewichtsbesteuerung zu unterliegen. Dabei ist es aber notwendig, die hinteren Sitze nebst Befestigungen und Gurten dauerhaft zu entfernen, so dass sich eine reduzierte Anzahl von Sitzplätzen ergibt, die auch in den Fahrzeugpapieren eingetragen wird. Ansprechpartner sind TÜV und DEKRA.
Laut ADAC bedeutet jedoch eine Eintragung der Fahrzeugart "Lkw" noch nicht automatisch, dass das Fahrzeug auch steuerlich vom Finanzamt als solcher anerkannt und entsprechend besteuert wird. Deswegen sollte man vor einem Umbau unbedingt mit der zuständigen Kfz-Steuerstelle Rücksprache halten. Hier erfährt man auch, welche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung als Lkw gefordert werden (zum Beispiel Trennwand zur Ladefläche, Verblechung der hinteren Seitenfenster).












