Netzrisse in der Fahrbahndecke (sogenannte "Elefantenhaut") müssen regelmäßig kontrolliert werden – bei Straßen
mit hohem Verkehrsaufkommen sogar mehrmals wöchentlich. Das hat das OLG Hamm entschieden. Allerdings, so die Richter,
müssten die Risse nur dann auch sogleich ausgebessert werden, wenn sich erkennbar ein bevorstehender Aufbruch der
Fahrbahndecke ankündige.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Lkw auf einer Ortsdurchfahrtsstraße beschädigt worden, weil sich dort ein
größeres Stück der Fahrbahndecke gelöst hatte. Der Halter wollte den Schaden an seinem Fahrzeug später von der Stadt
ersetzt haben. Diese, so meinte er, habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hätte die Fahrbahnschäden
ausbessern müssen. Die Stadt war anderer Ansicht und erklärte, sie habe die Straße jede Woche kontrolliert. Dabei seien
an der Unfallstelle zwar einige kleinere Haarrisse in der Fahrbahnoberfläche entdeckt worden. Allein wegen dieser habe
die Straße aber nicht ausgebessert werden müssen.
Die Richter entschieden (Urteil vom 06.07.2004;
- 9 U 33/04 -), Netzrisse könnten Anzeichen eines
bevorstehenden Ablösens der Fahrbahndecke sein und bedürften daher einer regelmäßigen Kontrolle. Eine wöchentliche
Überprüfung reiche bei stark befahrenen Straßen nicht aus, da Risse durchaus innerhalb von zwei Tagen so schadhaft
werden könnten, dass sie aufbrächen. Im vorliegenden Fall, so die Richter, habe die Stadt die Straße allerdings erst
zwei Tage vor dem Unfall zuletzt kontrolliert, sodass dieser durch eine Überprüfung in kürzeren Abständen gar nicht
verhindert worden wäre.
Die Kommune war nach Ansicht des Gerichts auch nicht verpflichtet, die Fahrbahn im fraglichen Bereich vorsorglich
auszubessern. Bei "Elefantenhaut" sei dies erst dann geboten, wenn sich ein bevorstehendes Aufbrechen der Fahrbahn
ankündige. Dies sei zum Beispiel an einer Verbreiterung vorhandener Netzrisse und an einem Abbröckeln ihrer Kanten zu
erkennen.
Solche Straßenschäden seien hier aber nicht vorhanden gewesen, so das Gericht. Laut Sachverständigengutachten
sei es wahrscheinlicher, dass sich durch das Gewicht des Lkws plötzlich eine größere Teilfläche der Fahrbahndecke vom
Untergrund abgelöst hatte. Das Bevorstehen einer solchen flächigen Ablösung sei bei normalen Kontrollen mit bloßem Auge
nicht zu erkennen. Die Stadt habe ihre Pflichten nicht verletzt, und der Lkw-Fahrer könne folglich keinen Schadenersatz
fordern, so das Urteil.