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Gericht: Fahrlässigkeit nur bei Kenntnis des Diebstahls
Urteil: Unbemerkter Schlüssel-Diebstahl - Versicherung haftet
In dem jetzt von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlichten Fall war einem Zahnarzt - ohne dass er dies bemerkt hatte - offenbar bei einem Einbruch in seine Praxis der Zweitschlüssel für sein Fahrzeug gestohlen worden. Diese "Keyless-Go"-Karte hatte in einem unverschlossenen Spind im Aufenthaltsraum gelegen. Zehn Tage später war auch das teure Auto verschwunden. Der Mediziner verlangte nun Ersatz von seiner Teilkaskoversicherung. Die weigerte sich zu zahlen und berief sich auf fahrlässiges Verhalten des Versicherten.
Dem folgten die Richter jedoch nicht. Das Aufbewahren der Karte in dem Praxis-Spind sei nicht zu beanstanden, weil der Zahnarzt nicht damit habe rechnen müssen, dass sich in Anwesenheit des Personals jemand an dem Schrank zu schaffen mache. Ansonsten gebe es auch keinen Unterschied zur Schlüssel-Aufbewahrung in der verschlossenen Privatwohnung. Außerdem habe keine Verpflichtung des Mediziners bestanden, nach dem Zweitschlüssel zu suchen - zumal bei dem Praxis-Einbruch auf den ersten Blick nichts gestohlen wurde, weil die Täter offenbar gestört worden waren.
Von daher, so die Richter, sei ihm auch nicht zum Vorwurf zu machen, dass er sein Auto weiter benutzt und eine Deaktivierung der Karte unterlassen habe. Grobe Fahrlässigkeit sei nur anzunehmen, wenn jemand von der Entwendung seines Zweitschlüssels wisse und dennoch keinerlei Sicherungsmaßnahmen treffe.











