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Gericht: Zwei normale Briefe reichen aus
Urteil: Knöllchen müssen nicht per Einschreiben versendet werden
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Pkw-Halter, dem nach Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen eines Verkehrsverstoßes von der Straßenverkehrsbehörde die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt worden war, da nicht festgestellt werden konnte, welche Person mit dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hatte.
Dies akzeptierte der Mann nicht und klagte. Zur Begründung trug er vor, eine Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes sei ihm nicht möglich gewesen, da er die auf einfachem Postweg versandten zwei Anhörungsschreiben der Bußgeldstelle nicht erhalten habe.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht in erster Instanz und entschied, die Behörde müsse den Nachweis erbringen, dass die Schreiben auch tatsächlich zugegangen seien. Dem folgte der für Straßenverkehrsrecht zuständige 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht.
Ein solcher Nachweis, so die Richter, könne nach dem Gesetz nicht verlangt werden. Erforderlich und ausreichend für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches sei es, wenn die Bußgeldstelle unter "rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles das ihr Zumutbare unternommen" habe, um den Verantwortlichen eines Verkehrsverstoßes zu ermitteln, diese Ermittlungen aber ohne Ergebnis blieben.
Nach dem Vortrag der beklagten Straßenverkehrsbehörde sowie nach dem Inhalt ihrer einschlägigen Behördenakten sei dies der Fall, da das Gericht keine ernstlichen Zweifel daran hatte, dass die Bußgeldstelle zwei Anhörungsschreiben an den Kläger abgesandt habe. Dies reiche nach den Umständen des zu entscheidenden Einzelfalles aus; weiterer Anforderungen an die Art der Versendung der Anhörungsschreiben zum Nachweis eines tatsächlichen Zugangs oder weiterer Ermittlungen habe es nach den gegebenen Umständen nicht bedurft.
Die Revision gegen das am 22.03.2005 verkündete Urteil (- 2 UE 582/04 -) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Über eine eventuelle Revision wäre vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.











