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Gericht: Zwei normale Briefe reichen aus
Urteil: Knöllchen müssen nicht per Einschreiben versendet werden
In einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ist es ausreichend, wenn die Behörde den Betroffenen mit einem normalen
Brief informiert; ein förmliches Zustellungsverfahren ist nicht erforderlich. Das hat der Hessische
Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Pkw-Halter, dem nach Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
wegen eines Verkehrsverstoßes von der Straßenverkehrsbehörde die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt worden war,
da nicht festgestellt werden konnte, welche Person mit dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug den Verkehrsverstoß
begangen hatte.
Dies akzeptierte der Mann nicht und klagte. Zur Begründung trug er vor, eine Mitwirkung an der Aufklärung des
Sachverhaltes sei ihm nicht möglich gewesen, da er die auf einfachem Postweg versandten zwei Anhörungsschreiben der
Bußgeldstelle nicht erhalten habe.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht in erster Instanz und entschied, die Behörde müsse den Nachweis
erbringen, dass die Schreiben auch tatsächlich zugegangen seien. Dem folgte der für Straßenverkehrsrecht zuständige
2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht.
Ein solcher Nachweis, so die Richter, könne nach dem Gesetz nicht verlangt werden. Erforderlich und ausreichend für die
Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches sei es, wenn die Bußgeldstelle unter "rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung
stehenden Mittel und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles das ihr Zumutbare unternommen" habe, um den
Verantwortlichen eines Verkehrsverstoßes zu ermitteln, diese Ermittlungen aber ohne Ergebnis blieben.
Nach dem Vortrag der beklagten Straßenverkehrsbehörde sowie nach dem Inhalt ihrer einschlägigen Behördenakten
sei dies der Fall, da das Gericht keine ernstlichen Zweifel daran hatte, dass die Bußgeldstelle zwei
Anhörungsschreiben an den Kläger abgesandt habe. Dies reiche nach den Umständen des zu entscheidenden Einzelfalles
aus; weiterer Anforderungen an die Art der Versendung der Anhörungsschreiben zum Nachweis eines tatsächlichen
Zugangs oder weiterer Ermittlungen habe es nach den gegebenen Umständen nicht bedurft.
Die Revision gegen das am 22.03.2005 verkündete Urteil (- 2 UE 582/04 -) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen. Über eine eventuelle Revision wäre vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.
text Hanno S. Ritter
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