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Gericht: Saisonkennzeichen betrifft nur Betriebsbefugnis, nicht Zulassung
Urteil: Keine längere Steuerbefreiung wegen Saisonkennzeichen
In dem zugrundeliegenden, vom Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) mitgeteilten Fall, befreite ein Finanzamt einen Pkw mit Schadstoffklasse Euro 4 vorübergehend von der Kraftfahrzeugsteuer. Der Halter meinte aber, dass die Dauer der Befreiung um jene Zeit verlängert werden müsse, in der sein Auto wegen des Saisonkennzeichens in der Garage bleiben muss. Sein Einspruch wurde zurückgewiesen, und er klagte vor Gericht.
Der BFH entschied, dass die Tage, die außerhalb des Betriebszeitraums liegen, bei der Ermittlung der Steuerbefreiungsdauer mitzuzählen sind. Mit der Zuteilung eines Saisonkennzeichens sollten Fahrzeughalter lediglich von den früher notwendigen Behördengängen, den Kosten für eine vorübergehende Stilllegung und dem Aufwand für die anschließende Wiederanmeldung entlastet werden, so die Richter. Konkret hieß es, durch das Saisonkennzeichen werde die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt.
Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen sei demzufolge ununterbrochen zugelassen, also auch während jener Zeiten, in denen es nicht im öffentlichen Straßenverkehr rollen darf. Die Steuerbefreiung sei daher wie bei durchgehend angemeldeten - genauer: fahrberechtigten - Fahrzeugen zu gewähren.











