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Zwei neue Zulassungsbescheinigungen ersetzen Fahrzeugschein und -brief

Neue Fahrzeugpapiere: Start am 1. Oktober

Siehe Bildunterschrift
R.I.P., Fahrzeugbrief: Autokiste
Ab Oktober gibt es neue Dokumente
Im Dezember 2003 hatten wir erstmals über Pläne zur Einführung neuer Fahrzeugdokumente berichtet, die seinerzeit auf Mitte 2004 terminiert war. Heute nun hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) über die Neuerungen im Einzelnen informiert und gleichzeitig als Einführungstermin den 1. Oktober 2005 genannt - "definitiv", wie es hieß.

Von diesem Tag an muss jede Zulassungsbehörde die neuen Zulassungsdokumente ausst5ellen. Konkret handelt es sich dabei künftig um die "Zulassungsbescheinigung Teil I", die den Fahrzeugschein ersetzt, und die "Zulassungsbescheinigung Teil II" als Nachfolger des bisherigen Fahrzeugbriefes.

Eine der Gründe für die Umstellung ist die Ausführung mit fälschungserschwerenden Maßnahmen. Dazu zählen unter anderem ein stilisierter Adler als Wasserzeichen, Mikroschriften, diverse sichtbare und nicht sichtbare floureszierende Fasern bzw. Planchetten und im Falle der Zulassungsbescheinigung Teil I ein "optisch-variables Element in Form eines Kinegrams", das von Polizeibehörden maschinell gelesen werden kann. Weitere Absicherungen gegen Missbrauch bilden eindeutige Nummerierungen der Blankovordrucke und die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die sich mit der in den Fahrzeugregistern gespeicherten deckt. Bei Fahrzeugkontrollen durch die Polizei kann die Echtheit der Zulassungsbescheinigungen über den Vergleich der Dokumentennummer mit der im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten überprüft werden. Alle Maßnahmen sollen laut KBA einen "wesentlichen Beitrag" zur Eindämmung der Kraftfahrzeugkriminalität leisten.

Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts. Alte Dokumente behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird. Wechselt aber ein Fahrzeug ab 1. Oktober 2005 den Halter, muss die neue Zulassungsbescheinigung (ZuB) Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt werden - ein nebeneinander von "alt" und "neu" wird es in Bezug auf ein einzelnes Fahrzeug nicht geben, um die Rechtssicherheit im In- und Ausland sicherzustellen.

Die Ausnahme bilden zulassungsfreie Fahrzeuge (z. B. Leichtkrafträder, Bootstrailer, Pferdeanhänger). Sie benötigen ausschließlich Teil I; auf Antrag kann für sie aber eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden, wenn zum Beispiel die Bank im Rahmen der Finanzierung eines Fahrzeugs eine Sicherheit fordert.

Auch bei der Gestaltung der Angaben in den neuen Dokumenten ändert sich einiges. So sind alle Feldnamen nicht mehr im Klartext ("Höchstgeschwindigkeit") bezeichnet, sondern mit EU-weiten Codes, die auf der Rückseite der ZuB I erklärt werden. Angaben, die nur national von Bedeutung sind, werden durch andere, in Klammern dargestellte Nummerierungen kenntlich gemacht.

Für die deutsche Zulassungsbescheinigung bestehen diese Codes aus Zahlen wie zum Beispiel "(9)" für "Anzahl der Antriebsachsen" oder "(14)" für die Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse. In punkto Übersichtlichkeit ist das ein echter Rückschritt, und selbst das KBA räumt einen notwendigen Gewöhnungsprozess ein. Das Format bleibt gegenüber bisher unverändert (zweimaliges Falten ergibt Personalausweisgröße).

In Teil II, dem bisherigen Fahrzeugbrief, sind lediglich die Haupt-Fahrzeugdaten aufgeführt. Wichtigste Änderung: Die Bescheinigung enthält statt bisher sechs nur noch zwei Haltereintragungen, das Format ändert sich zu DIN A4; alle Angaben sind ausschließlich auf der Vorderseite vorhanden. Durch das neue Format und durch die Reduzierung des Datenumfangs sollen sich erhebliche Erleichterungen ergeben, weil bei Änderungen der Fahrzeugtechnik die bisher im Fahrzeugbrief vorzunehmenden gebührenpflichtigen Korrekturen entfallen.

Weil nur noch zwei Halter- bzw. Zulassungseinträge enthalten sind, muss bei der dritten Umschreibung eines Fahrzeugs eine neue ZuB II ausgestellt werden. Ersichtlich sind dann nur die Halter, die auf dem Dokument eingetragen sind, und die Anzahl sämtlicher Halter.

Was für den Datenschutz gut ist, verwehrt andererseits Gebrauchtwagen-Käufern die Möglichkeit, mit den früheren Vorbesitzern Kontakt aufzunehmen, um die Geschichte des Fahrzeugs zu klären und beispielsweise möglichen Kilometerstands-Manipulationen auf die Spur zu kommen. Auch wird es nicht mehr möglich sein, etwa von Alter und Geschlecht der Vorbesitzer oder von deren Besitzdauer des Fahrzeugs entsprechende Rückschlüsse zu ziehen. Angaben über ehemalige Fahrzeughalter gingen aber nicht verloren, erläutert das KBA in diesem Zusammenhang; sie würden bereits seit Mitte 2003 im "Zentralen Fahrzeugregister" gespeichert. Auskünfte gebe es im "gesetzlich zulässigen Rahmen".

Bisher wurde bei der Abmeldung eines Fahrzeugs der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbehörde eingezogen und die Abmeldung im Fahrzeugbrief vermerkt bzw. dieser durch Abschneiden der rechten unteren Ecke unbrauchbar gemacht. Künftig wird die Abmeldung auf Teil I eingetragen und das Dokument wieder ausgehändigt. Somit stehen dem Fahrzeughalter immer beide Teile der Zulassungsbescheinigungen zur Verfügung.

Soll das Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen werden, müssen - um Probleme zu vermeiden - bei der dort zuständigen Stelle beide Teile des Dokuments vorgelegt werden. Zudem unterrichten sich alle Mitgliedstaaten gegenseitig, wenn ein zugelassenes Fahrzeug aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wird. Sie ziehen auch die jeweiligen ausländischen Fahrzeugdokumente ein.

Zuletzt der Blick auf die Kosten für den Austausch der Dokumente, die der Halter bzw. Besitzer trägt. Sie werden zusammen mit den Zulassungsgebühren erhoben. Mehrkosten entstehen nur beim Tausch des jetzigen Fahrzeugscheins. Die Gebühr für die Zulassungsbescheinigung Teil I erhöht sich um 70 Cent. Der Umtausch eines Fahrzeugbriefes in die Zulassungsbescheinigung Teil II beträgt unverändert 3,60 Euro.
text  Hanno S. Ritter
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