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Samstag, 20. April 2024
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BGH: Käufer hat bei Schlechtfunktion keine Ansprüche gegenüber Verkäufer

Urteil: Kauf eines Radarwarners ist sittenwidrig

Das Betreiben eines Radarwarngeräts oder auch nur dessen betriebbereites Mitführen im Auto ist nach § 23 Abs. 1 Nr. b) Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten. Wer erwischt wird, muss mit 75 Euro Bußgeld und vier Punkten in Flensburg rechnen. Doch bereits der Kauf eines solchen Gerätes, in der Absicht, es in Deutschland zu verwenden, ist sittenwidrig, so dass im Falle einer Schlechtfunktion gegenüber dem Verkäufer keine Ansprüche geltend gemacht werden können. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 23.02.2005; - VIII ZR 129/04 -).

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die spätere Klägerin ein Radarwarngerät mit einer Basis-Codierung für Deutschland erworben. Sie verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, das Gerät funktioniere nicht; es habe an verschiedenen polizeilichen Radarmessstellen im Bundesgebiet kein Warnsignal abgegeben. Das Amtsgericht hatte den beklagten Verkäufer zunächst zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Radarwarngeräts verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Oldenburg (-9 S 669/03 -) die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Der BGH wies die Revision der Klägerin jedoch zurück. Zur Begründung hieß es, der Vertrag über den Kauf des Radarwarngeräts sei nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig gewesen, weil er gegen die guten Sitten verstieß. Der Kauf eines Radarwarngeräts, das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt sei, diene der Begehung eines nach der StVO verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr, durch das "Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt" würden.

Schon deshalb verstoße das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten und sei deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen. Zwar untersage die StVO-Vorschrift nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch sei der Erwerb des Geräts eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb, wenn das Gerät für den Betrieb im deutschen Straßenverkehr erworben werde. Deshalb, so die Richter, sei bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu missbilligen. Dies entspräche auch der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum.

Aufgrund dieser Unwirksamkeit des Kaufvertrages konnten vertragliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen der von ihr behaupteten Mängel des Radarwarngeräts nicht entstehen, heißt es in der Urteilsbegründung. Aber auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand der Klägerin nicht zu. Dieser sei ausgeschlossen, wenn - wie im vorliegenden Fall - beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last falle.

Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs trifft die Klägerin, wie der BGH ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte in der Folge aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile zieht, nicht unbillig. Denn die Klägerin handelte ebenfalls sittenwidrig und steht dem verbotenen Verhalten noch näher als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot zu verwenden.

Nach Auffassung des BGH verdienen beide Parteien im Hinblick auf das sittenwidrige Geschäft nicht den "Schutz der Rechtsordnung". Deshalb bleibe es dabei, dass die Rechtsschutzverweigerung des $ 817 Satz 2 BGB grundsätzlich diejenige Vertragspartei treffe, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleite.
text  Hanno S. Ritter
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