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Atemalkoholmessung: |
ADAC |
20 Minuten Wartezeit sind Pflicht |
Ein Atemalkoholtest hat nur dann Beweiskraft, wenn seit dem letzten Alkoholkonsum mindestens 20 Minuten vergangen sind.
Erst dann nämlich seien die Werte von Atem- und Blutalkohol vergleichbar, so das Bayerische Oberste Landesgericht in
einem Beschluss, über den der Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.
In dem zugrundeliegenden Fall war ein Autofahrer zu einem Bußgeld von 500 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot
verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte zwar festgestellt, die Polizei habe die Wartezeit von 20 Minuten zwischen
Trink-Ende und Messung nicht beachtet, dies aber unter Berufung auf die Ausführungen eines Sachverständigen für
irrelevant gehalten.
Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen war in vollem Umfang erfolgreich - er wurde freigesprochen. Zur
Begründung betonte das Gericht in der Entscheidung (Urteil vom 02.11.2004;
- 2 ObOWi 471/04 -),
die Ergebnisse standardisierter Messverfahren wie des im vorliegenden Fall angewendeten seien nur dann gerichtlich
verwertbar, wenn die zu beachtenden Vorgaben präzise eingehalten würden. Hier seien dies die "Kontrollzeit" - also die
"Zeit vor einer Atemalkoholmessung, während der vom Probanden nachweislich keine Substanzen aufgenommen werden dürfen" -
sowie die genannte "Wartezeit" von 20 Minuten. Auf die Einhaltung beider Zeiten müsse in der polizeilichen Praxis
gleichermaßen genau geachtet werden.
Über eine grundsätzlich vergleichbare Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatten wir im April 2004
berichtet, Link zur Meldung nachfolgend im Kasten.