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Gericht spricht Betroffenen frei
Urteil: Wartezeit bei Atemalkoholmessung muss sicher eingehalten sein
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein 52jähriger Mann aus Pforzheim an einem Abend im Frühjahr 2003 in einem Lokal mehrere Glas Bier getrunken. Gleichwohl bestieg er etwa gegen 1.30 Uhr sein Kraftfahrzeug, um mit diesem nach Hause zu fahren. Noch in der Innenstadt geriet er dabei in eine Polizeikontrolle, wobei die Beamten bei ihm Alkoholgeruch feststellten und eine Atemalkoholmessung anordneten. Die mit dem Gerät der Marke "Dräger Alcotest 7110 Evidential" durchgeführte Messung ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l, entsprechend 0,52 Promille Blutalkoholgehalt. Die Beamten untersagten dem Betroffenen daraufhin eine Weiterfahrt und legten eine Anzeige vor, worauf das zuständige Ordnungsamt ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot und als Folge dessen vier Punkte festsetzte.
Dagegen legte der Mann Einspruch ein und beanstandete die fehlende Wartezeit. Diese Zeitspanne ließe sich - so der Betroffene - vorliegend nicht mehr sicher feststellen, weil die Zeitangaben in den jeweiligen Uhren der Beamten und in derjenigen des Messgerätes nicht aufeinander abgestimmt gewesen und voneinander abgewichen seien. Dieser Argumentation ist das Amtsgericht nicht gefolgt und hat die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion bestätigt. Zwar fänden sich in den Akten voneinander divergierende Zeitangaben, weshalb der Zeitablauf nicht schriftlich fixiert sei. Hierauf komme es aber nicht an, da nach einer Rekonstruktion des abendlichen Geschehens die Zeitspanne zwischen Verlassen der Gaststätte und der Alkoholmessung auf der Wache mehr als 20 Minuten betragen haben müsse.
Der 1. Bußgeldsenat hat dieses Urteil nun aufgehoben (Beschluss vom 19. April 2004,
Wenn - wie im vorliegenden Fall - nach dem Messergebnis der gesetzliche Grenzwert von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft aber nur ganz geringfügig überschritten sei, könne das Ergebnis des standardisierten Messverfahrens zur Ermittlung der Atemalkoholkonzentration nur dann ohne Rechtsfehler verwertet werden, wenn die genannten Warte- und Kontrollzeiten sicher eingehalten seien. Hieran fehle es aber vorliegend, da die Polizeibeamten aufgrund der Differenzen der jeweiligen Uhrzeit keine eindeutigen Zeitangaben vermerkt hätten und die vom Amtsgericht vorgenommene Rekonstruktion letztendlich nur auf einer "zweifelbehafteten Schätzung" der abendlichen Abläufe beruhe.











