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Gericht: Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten ist zwingend
Führerscheinentzug: Kein Privileg für Vielfahrer
Die Stadt München hatte dem späteren Antragsteller im März 2004 die Fahrerlaubnis entzogen. Aufgrund von 11 Eintragungen im Verkehrszentralregister mit insgesamt 23 Punkten, überwiegend Geschwindigkeitsüberschreitungen, stehe die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, argumentierte die Behörde.
Das Gericht hat diesen Standpunkt bestätigt (Beschluss vom 17.01.2005;
Eine solche Unterscheidung wäre praktisch undurchführbar, weil sich die Fahrleistung einer Person nicht zuverlässig ermitteln lasse. Für eine Differenzierung bestehe aber auch sachlich kein Anlass, weil von "Vielfahrern" wegen ihrer besonders umfangreichen Teilnahme am Straßenverkehr auch ein entsprechend größeres Gefährdungspotential ausgehe.
Auch die gesetzliche Anordnung des zwingenden Entzugs der Fahrerlaubnis ohne Einzelfallprüfung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass Personen, die 18 oder mehr Punkte angehäuft hätten, in aller Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien. Diese Personen stellten in aller Regel eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar.
Dies verdeutliche der Umstand, dass von den etwa 50 Millionen Personen, die bei Schaffung des Gesetzes in Deutschland eine Fahrerlaubnis innehatten, nur ca. 12 % im Verkehrszentralregister eingetragen waren, und dass von diesen 12 % wiederum nur 0,3 % 18 oder mehr Punkte erreichten. Angesichts dieses verschwindend geringen Anteils von Kraftfahrern, denen die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen sei, könne von einer unverhältnismäßigen Regelung keine Rede sein.
Der Rechtsanwalt hatte in dem Verfahren erklärt, seine Fahrweise sei "natürlich nicht ständig und permanent in formalistischer Weise auf peinlichst genaue Beachtung der Verkehrsvorschriften ausgerichtet", was sympathisch klingen mag, die Richter aber naturgemäß nicht zu überzeugen vermochte. Sie urteilten, der Mann habe damit seine, so wörtlich, "verächtliche Einstellung gegenüber verkehrsrechtlichen Bestimmungen und seinen mangelnden Willen zu einem rechtstreuen Verhalten manifestiert".











