Der Inhaber eines Einkaufsmarktes hat überdachte Kunden-Parkplätze auf Eisstellen zu überprüfen, wenn eine solche
Eisbildung konstruktionsbedingt voraussehbar ist. Andernfalls haftet er für entstehende Verletzungen bei Passanten.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg hervor, über das der Anwalt-Suchservice berichtet:
Eine Kundin hatte ihren Pkw auf dem überdachten Parkplatz eines Einkaufsmarktes abgestellt. Beim Aussteigen rutschte
sie auf einer nicht gestreuten Eisfläche aus und verletzt sich erheblich. Die glatte Stelle stammte von Schnee, der trotz
inzwischen trockener Witterung noch auf dem Parkplatzdach gelegen und unter Sonneneinstrahlung Schmelzwasser abgegeben
hatte. Dieses war durch das Dach getropft und auf dem kalten Boden der Parkfläche zu Eis gefroren.
Die Verletzte forderte vom Marktbetreiber Schadenersatz. Der hielt ihr entgegen, die Eisfläche habe sich erst im Laufe
des Tages gebildet, und sodann habe der Parkplatz wegen der dort abgestellten Fahrzeuge nicht mehr gestreut werden
können. Der Streit ging bis vor das OLG Hamburg, und dieses gab der verletzten Kundin Recht (Urteil vom 12.03.2003;
- 14 U 172/02 -).
Inhaber eines Einkaufsmarktes seien für ihre Parkplätze verkehrssicherungspflichtig, so die Richter. Sie hätten diejenigen
Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich
nicht einstellen könne. Im vorliegenden Fall habe die Kundin nicht mit einer Eisfläche unter der Überdachung rechnen müssen.
Die Argumentation des Marktbetreibers, es habe wegen parkender Fahrzeuge nicht gestreut werden können, entlaste ihn nicht.
Für ihn sei die Eisbildung konstruktionsbedingt voraussehbar gewesen, so die Richter. Wenn tagsüber ein Streuen nicht
möglich war, dann hätte er die Überdachung so verändern müssen, dass von dort kein Schmelzwasser mehr auf die Parkfläche
gelangen konnte. Stattdessen habe er sehenden Auges die Bildung von Eisflächen geduldet und nichts zur Entschärfung der
Gefahr getan, so die Richter. Damit habe der Marktbetreiber gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Er sei der
verletzten Kundin schadenersatzpflichtig.