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Gericht: Waschanlagen-Nutzer erwarten zu Recht keine Beschädigung
BGH: Haftungsbeschränkung in AGB einer Waschanlage ist unwirksam
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| BGH entscheidet: | Aral |
| Haftungsfreizeichnung per AGB für Waschanlage unzulässig | |
In dem zugrundeliegenden Fall war der Mercedes S 500 L mit anklappbaren Außenspiegeln eines Kunden beim Waschanlagenbesuch beschädigt worden. Die Schäden traten im Gelenk des rechten Spiegels auf; außerdem entstanden im Drehradius des angeklappten Spiegels Kratzer an der Zierleiste der Beifahrertür. Der spätere Kläger ließ die beschädigten Fahrzeugteile ersetzen. Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage der Beklagten erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren.
Der Kläger verlangte vor Gericht die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Unkostenpauschale ersetzt. Der Waschstraßenbetreiber berief sich demgegenüber unter anderem auf folgende in seinen AGB enthaltene Klauseln zur Haftungsbeschränkung:
"Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel,
Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den
Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. (...) Folgeschäden werden nicht ersetzt, es
sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
Diese Klauseln hat der für das Werkvertragsrecht zuständige Zivilsenat des BGH nun für unwirksam erklärt.
"Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne
Beschädigung erwarten, hat der Senat entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die
Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen", heißt es in der Entscheidung
(Urteil vom 30.11.2004; Das Verfahren wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort muss nun noch geklärt werden, ob die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch den Waschvorgang entstanden sind und ob gegebenenfalls die Beklagte ein Verschulden trifft.












