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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: Arzt handelt im Ausnahmefall in nostandsähnlicher Situation

Urteil: Kein Fahrverbot wegen Schnellfahrens bei ärztlichem Notfalleinsatz

Ein Arzt, der im Zuge eines Notfalleinsatzes mit seinem Pkw eine deutliche Geschwindigkeitsübertretung begeht, muss nicht automatisch mit einem Fahrverbot als Strafe rechnen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein 44-jähriger Arzt aus dem nordbadischen Raum im Oktober 2003 eine Bundesstraße bei Karlsruhe befahren, wobei er die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h missachtete und in eine Geschwindigkeitskontrolle geriet, bei welcher nach Abzug der Toleranz ein Tempo von 161 km/h gemessen wurde. Die Bußgeldbehörde der Stadt Karlsruhe erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 275 Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot.

Auf den Einspruch des Arztes hin fand vor dem Amtsgericht Karlsruhe im April 2004 die Verhandlung statt. Zu seiner Verteidigung brachte der Mann vor, er sei zu einem Notfall gerufen worden und habe deshalb die Geschwindigkeit überschritten. Das Amtsgericht sah daraufhin von der Verhängung eines Fahrverbots ab und erhöhte die Geldbuße auf 500 Euro. Die von der Staatsanwaltschaft hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte nun vor dem OLG Erfolg und führte zur Anordnung der Neuverhandlung des Verfahrens.

Der 1. Bußgeldsenat des OLG Karlsruhe hat dabei klargestellt, dass "eine die Anordnung eines Fahrverbots im Regelfall rechtfertigende grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" ausnahmsweise dann nicht vorliege, wenn ein Arzt eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus einer notstandsähnlichen Situation heraus begehe, weil er einem Patienten zu Hilfe eilen wolle. Der Arzt überschreite nämlich die Verkehrsregeln nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, sondern in Erfüllung seiner ärztlichen Pflichten aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit seines Patienten.

Allerdings könne nicht jeder Hilferuf eine solche Beurteilung rechtfertigen, vielmehr sei dies nur dann der Fall, wenn eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich sei und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ausgehen dürfe, so die Richter (Beschluss vom 10.11.2004; - 1 Ss 94/04 -). Ob dies hier der Fall war, muss das Amtsgericht Karlsruhe nun in einer neuen Hauptverhandlung klären.
text  Hanno S. Ritter
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