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Gericht: In subjektiver Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit
Urteil: Versehentliche Vollbremsung eines Automatik-Novizen - Versicherung haftet
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In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann einen fabrikneuen Mercedes mit Automatikgetriebe erworben. Auf der Überführungsfahrt nach Hause kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, als der stolze Neuwagen-Besitzer nach einem Überholvorgang unmittelbar vor einem Reisebus wieder einscherte, sein Auto plötzlich stark abbremste und der Bus deshalb auf ihn auffuhr.
Der Pechvogel erhielt den Schaden an seinem Mercedes zunächst von seiner Kaskoversicherung ersetzt. Später forderte die Assekuranz das Geld aber wieder zurück. Begründung: Der Mann habe ohne plausiblen Grund eine Vollbremsung durchgeführt. Dies sei grob fahrlässig gewesen, weshalb sie leistungsfrei sei. Der Mercedesfahrer hielt dem entgegen, dass ihm ein Bedienungsfehler unterlaufen sei. Ihm müsse zugute gehalten werden, dass er bei der Überführung seines Pkws erstmals in seinem Leben mit einem Automatik-Fahrzeug fuhr.
Der Fall ging vor Gericht, und das OLG Düsseldorf entschied, dass den, der auf der Autobahn unmittelbar vor einem nachfolgenden Kfz unmotiviert eine Vollbremsung vornehme, der Vorwurf eines groben Verschuldens objektiv treffe. Besondere Umstände, die den Unfallfahrer entlasteten, ergäben sich hier jedoch daraus, dass der Kläger mit einem Automatikfahrzeug unterwegs war, das sich erst seit wenigen Stunden in seinem Besitz befand, und dass er bis dahin nur Fahrzeuge mit Handschaltung gewöhnt war. Die Richter schrieben in der Begründung der Entscheidung (Urteil vom 02.09.2003;
Liege aber ein Versagen vor, das auf mangelnde Vertrautheit mit dem Fahrzeug zurückzuführen sei, dann könne in subjektiver Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Die Versicherung sei nicht von ihrer Leistungspflicht entbunden, so das Urteil.












