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Donnerstag, 18. April 2024
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Gericht: In subjektiver Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit

Urteil: Versehentliche Vollbremsung eines Automatik-Novizen - Versicherung haftet

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Macht ein Autofahrer, der zum ersten Mal einen Automatik-Pkw bedient, auf der Überführungsfahrt versehentlich eine Vollbremsung und kommt es dadurch zu einem Unfall, so kann die Kaskoversicherung ihre Leistung nicht ohne weiteres mit dem Vorwurf verweigern, dass er grob fahrlässig gehandelt habe. Das geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf hervor, über das der Anwalt-Suchservice berichtet:

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann einen fabrikneuen Mercedes mit Automatikgetriebe erworben. Auf der Überführungsfahrt nach Hause kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, als der stolze Neuwagen-Besitzer nach einem Überholvorgang unmittelbar vor einem Reisebus wieder einscherte, sein Auto plötzlich stark abbremste und der Bus deshalb auf ihn auffuhr.

Der Pechvogel erhielt den Schaden an seinem Mercedes zunächst von seiner Kaskoversicherung ersetzt. Später forderte die Assekuranz das Geld aber wieder zurück. Begründung: Der Mann habe ohne plausiblen Grund eine Vollbremsung durchgeführt. Dies sei grob fahrlässig gewesen, weshalb sie leistungsfrei sei. Der Mercedesfahrer hielt dem entgegen, dass ihm ein Bedienungsfehler unterlaufen sei. Ihm müsse zugute gehalten werden, dass er bei der Überführung seines Pkws erstmals in seinem Leben mit einem Automatik-Fahrzeug fuhr.

Der Fall ging vor Gericht, und das OLG Düsseldorf entschied, dass den, der auf der Autobahn unmittelbar vor einem nachfolgenden Kfz unmotiviert eine Vollbremsung vornehme, der Vorwurf eines groben Verschuldens objektiv treffe. Besondere Umstände, die den Unfallfahrer entlasteten, ergäben sich hier jedoch daraus, dass der Kläger mit einem Automatikfahrzeug unterwegs war, das sich erst seit wenigen Stunden in seinem Besitz befand, und dass er bis dahin nur Fahrzeuge mit Handschaltung gewöhnt war. Die Richter schrieben in der Begründung der Entscheidung (Urteil vom 02.09.2003; - I-4 U 15/03 -), es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er einen Bedienungsfehler machte und bei dem Versuch, in einen höheren Gang zu schalten, versehentlich und gewöhnungsbedingt mit dem linken Fuß auf das Kupplungspedal treten wollte, dabei aber das bei Automatikfahrzeugen breitere Bremspedal getroffen habe - ein typisches Problem bei unaufmerksamen Automatik-Novizen.

Liege aber ein Versagen vor, das auf mangelnde Vertrautheit mit dem Fahrzeug zurückzuführen sei, dann könne in subjektiver Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Die Versicherung sei nicht von ihrer Leistungspflicht entbunden, so das Urteil.
text  Hanno S. Ritter
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