Kollidiert ein Autofahrer im Dunkeln bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h mit Wildschweinen und stößt infolgedessen mit
einem anderen Fahrzeug zusammen, so ist dies kein "unabwendbares Ereignis" im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, das ihn
von einer Haftung für den Unfall befreien würde. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Mann spät abends mit Abblendlicht außerorts unterwegs gewesen. Er passierte
einen Streckenbereich, in dem die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt war und beschleunigte seinen Pkw nach Ende
dieser Beschränkung auf 80 km/h. Plötzlich prallte er mit drei Wildschweinen zusammen, die von rechts auf die Fahrbahn
gelaufen kamen. Er verlor die Kontrolle über den Wagen und stieß mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen.
Später wollte die Fahrerin des anderen Autos den Schaden an ihrem Wagen ersetzt haben, der Mann unter Bezugnahme
auf das "unabwendbare Ereignis" aber nicht zahlen. Doch das Gericht sah das anders (Urteil vom 29.04.2004;
- 14 U 214/03 -):
Der Unfall, so heißt es in der Urteilsbegründung, sei keinesfalls unabwendbar gewesen. Zwar habe im Bereich der
Unfallstelle kein Schild auf möglichen Wildwechsel hingewiesen. Dennoch wäre ein besonders sorgfältiger, so genannter
"Idealfahrer" in diesem Bereich deutlich langsamer gefahren, so die Richter. Schließlich sei es dunkel gewesen, und
angesichts des entgegenkommenden Verkehrs habe die Notwendigkeit bestanden, nur mit Abblendlicht zu fahren. Ein Unfall,
so das Gericht weiter, sei nur dann unabwendbar, wenn auch ein "Idealfahrer" ihn nicht hätte vermeiden können. Dies treffe
hier aber gerade nicht zu. Der Mann müsse in vollem Umfang für den Crash haften.