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ARCHIVGericht: Selbst geschaffene Gefahrenlage wiegt stärker als Fahrlässigkeit des Tramfahrers
Urteil: Vorsätzlicher Falschparker haftet für Kfz-Beschädigung durch Straßenbahn
Der Straßenbahnbetreiber haftet nicht, wenn ein von ihm mitverursachter Verkehrsunfall auf einem vorsätzlichen
Verkehrsverstoß eines Pkw-Fahrers beruht. Das geht aus einem heute veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München
hervor.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann seinen BMW 540i im Münchner Stadtgebiet parallel zum Gehweg geparkt.
Als er ausstieg, bemerkten er und seine Beifahrerin, dass er mit den linken Rädern auf der durchgezogenen weißen
Begrenzungslinie stand. Weiterhin bemerkte er einige Meter hinter seinem Parkplatz eine Straßenbahn, die an einer
Haltestelle stand. Die Straßenbahn erfasste wenig später beim Vorbeifahren den linken Außenspiegel des BMW. Dem Kläger
entstand dadurch ein Sachschaden von 1.400 Euro, dessen Übernahme die beklagten Stadtwerke München vorgerichtlich
ablehnten.
So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage ab. Vor Gericht stellte sich der
Kläger auf den Standpunkt, selbst wenn er verbotswidrig geparkt habe, gebe das dem Straßenbahnführer noch lange nicht
das Recht, sein Auto anzufahren. Die Straßenbahn hätte dann stehen bleiben und abwarten müssen, bis das Fahrzeug entfernt
worden wäre, entweder durch ihn selbst oder ein Abschleppunternehmen.
Dem folgte das Gericht nicht: Der Kläger habe beim Aussteigen sowohl gesehen, dass sein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß
abgestellt war, als auch, dass eine Straßenbahn wenig später vorbeifahren würde. Angesichts dessen habe er nicht nur
einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß (Falschparken) begangen, sondern auch die später zu einem Schaden führende
Gefahrenlage bewusst herbeigeführt. Zwar gebe das dem Straßenbahnführer nicht das Recht, das Fahrzeug anzufahren. Da
jedoch "nur" der Außenspiegel des Fahrzeugs erfasst worden sei, es also sehr knapp zugegangen sei, habe der
Straßenbahnführer aus seiner Fahrerkabine davon ausgehen können, dass er noch so gerade vorbei kommen werde.
Diese fahrlässige Fehleinschätzung müsse ebenso wie die Betriebsgefahr der Straßenbahn gegenüber dem vorsätzlichen
Verkehrsverstoß des Klägers zurücktreten. Der Kläger blieb daher auf seinem Schaden sitzen.
Eine zunächst eingelegte Berufung nahm der Kläger zurück; die Entscheidung (Urteil vom 14.05.2004;
- 343 C 39848/03 -) ist somit rechtskräftig.
text Hanno S. Ritter
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