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ARCHIVGericht: Polizeibeamte haben grundsätzlich Ermessensspielraum bei Entscheidung
Urteil: Polizei darf Fahrzeug eines Alkoholsünders abschleppen lassen
Die Polizei darf das Fahrzeug eines betrunkenen Autofahrers grundsätzlich auf einen nahe liegende Parkplatz abschleppen
lassen. Dies hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um eine Fahrzeugkontrolle in Mainz, bei dem bei dem späteren Kläger eine
Alkoholkonzentration von 1,19 Promille festgestellt wurden. Daraufhin veranlassten die kontrollierenden Polizeibeamten
u.a. das Abschleppen des Fahrzeugs zu einem nahe gelegenen Parkplatz. Die hierbei angefallenen Kosten von knapp
180 Euro wurden dem Alkoholsünder später in Rechnung gestellt, wogegen dieser Klage erhob. Der Mann konnte sich mit
seinem Begehren vor dem Verwaltungsgericht Mainz jedoch nicht durchsetzen, woraufhin er die Zulassung der Berufung vor
dem Oberverwaltungsgericht beantragte. Die Richter lehnten dies jedoch ab.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Polizei ein Fahrzeug, von dem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgehe, selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren müsse oder es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen
könne, sei der Polizei ein Ermessensspielraum eingeräumt, entschied das Gericht (Beschluss vom 06.08.2004; - 7 A 11180/04.OVG -). Dieser Spielraum sei nicht verletzt, wenn sich die Beamten grundsätzlich für das Abschleppen des
Fahrzeugs entschieden. Dies beruhe darauf, dass die Polizei bereits das abstrakte Unfallrisiko, das beim Fahren eines
fremden Fahrzeugs zusätzlich erhöht sei, nicht einzugehen brauche.
Im übrigen hätten die Polizeibeamten bei ihrer Entscheidung im vorliegenden Fall zusätzlich berücksichtigen können, dass
die Gefahr nicht ausgeschlossen gewesen sei, wegen der am Einsatzort aufgetretenen Spannungen zwischen ihnen und dem
Kläger Ansprüchen wegen etwaiger Eigentumsverletzungen ausgesetzt zu werden. Weiterhin sei die Entscheidung, das Fahrzeug
abschleppen zu lassen, auch nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen,
dass sich die finanziellen Folgen des Abschleppens angesichts der absoluten Höhe der Kosten noch in überschaubaren Grenzen
hielten.
text Hanno S. Ritter
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