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ARCHIVGericht: Bewusstes Passivrauchen von Cannabis führt zur Fahruntüchtigkeit
Urteil: Auch passiver Drogenkonsum kann Führerscheinentzug rechtfertigen
Ein gelegentlich Cannabis konsumierender Fahrerlaubnisinhaber ist auch dann in der Regel zum Führen von Kraftfahrzeugen
ungeeignet, wenn er mit einer risikoerhöhenden THC-Konzentration ein Kraftfahrzeug geführt und sich vor der Fahrt längere
Zeit in einem Raum mit stark cannabishaltigem Rauch aufgehalten hat, ohne selbst Cannabis aktiv konsumiert zu haben. Dies
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 10.05.2004 klargestellt.
Die Landeshauptstadt Stuttgart hatte in dem zugrunde liegenden Fall einem Autofahrer unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser im April 2003 unter akuter Beeinflussung von THC ein Kfz
geführt hatte (festgestellte THC-Konzentration von 5 ng/ml im Serum). Der spätere Antragsteller hatte eingeräumt, vor
dem Tag der Kontrolle gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben, nicht jedoch vor der Fahrt. Allerdings habe er sich
zuvor ca. zwei Stunden in einem mit dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogenen Nebenraum eines Technoclubs aufgehalten.
Diese Sachverhaltsdarstellung schließt nach Auffassung des VGH die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen jedoch nicht aus. Eine solche Ungeeignetheit liege regelmäßig dann vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht zwischen Konsum und Fahren trenne, so die Richter. Die festgestellte
THC-Konzentration führe allgemein anerkannt zur Beeinträchtigung von Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie
anderen fahreignungsrelevanten Eigenschaften.
Auch wenn es zuträfe, dass der Konsum nur passiv erfolgt sei, so entlaste dies den Antragsteller nicht. Diesem sei
nämlich die "erhebliche inhalative Aufnahme von Cannabis" bei dem zweistündigen Aufenthalt in einem kleinen
umschlossenen Raum durchaus bewusst gewesen. Setze sich der Mann in Kenntnis dessen ans Steuer eines Kraftfahrzeugs,
so sei er wegen seiner "unzureichenden Trennungsbereitschaft" ebenso wie der aktive Konsument fahrungeeignet. Seinen
Führerschein könne er nur dann wiedererlangen, wenn er durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten sein
Trennungsvermögen belege oder den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz erbringe.
Der erst jetzt veröffentlichte Beschluss ist unanfechtbar (- 10 S 427/04 -).
text Hanno S. Ritter
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