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Freitag, 19. April 2024
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Gericht: Bei offenkundigen Straßenschäden kein Schadenersatz

Urteil: Gemeinden haften nicht zwangsläufig für Löcher im Straßenbelag

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Löcher im Straßenbelag müssen von der jeweiligen Gemeinde nicht in jedem Fall unverzüglich beseitigt oder besonders gekennzeichnet werden. Das berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf zwei Gerichtsentscheidungen.

Das OLG Stuttgart entschied einen Fall, in dem eine Radfahrerin an einem Bahnübergang durch einen Riss im Straßenbelag gestürzt war und sich verletzt hatte. Die Frau verlangte von der Gemeinde Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie meinte, diese hätte den ca. 10 cm tiefen Riss von fast einem Meter Länge schließen müssen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Doch das Gericht war anderer Meinung. Die Radfahrerin hätte den Aufbruch im Straßenbelag rechtzeitig erkennen und durch ein Umfahren der Stelle einen Sturz vermeiden können. Schließlich hätten sich ca. 50 Meter vor der Unfallstelle ein Andreaskreuz und eine Warn-Ampel befunden. Die Frau müsse selber für ihren Schaden aufkommen (Urteil vom 01.10.2003; - 4 U 118/03 -).

Das Landgericht Trier urteilte ähnlich in einem Fall, in dem ein Mann mit seinem tiefergelegten Auto über ein 10 cm tiefes Loch in der Straße gefahren und der Wagen dadurch beschädigt worden war. Der Autofahrer verlangte Schadenersatz von der Gemeinde, doch die Richter lehnten ab. Der durch Baustellenschilder markierte Straßenabschnitt sei für alle Benutzer erkennbar noch nicht fertiggestellt gewesen. Offenkundig habe die Verfüllung der Straße, also die Teerung, noch gefehlt. Der Autofahrer hätte mit Schlaglöchern rechnen und diese umfahren müssen. Die Gemeinde sei für die Schäden an seinem Fahrzeug nicht verantwortlich (Urteil vom 15.04.2003; - 11 O 134/02 -).
text  Hanno S. Ritter
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