Fragt die Kaskoversicherung anlässlich einer Schadensanzeige nach unreparierten und reparierten Vorschäden sowie nach
Schäden beim Vorbesitzer, so müssen auch unreparierte Fahrzeugschäden, die bereits bei einem der früheren Besitzer
eingetreten sind, angegeben werden.
Das geht aus einem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hervor, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte.
Ein Mann hatte einen gebrauchten Wagen gekauft, der diverse Eindellungen aufwies. Der Käufer wusste von diesen Mängeln.
Später trat ein Vandalismusschaden an dem Fahrzeug ein, den der Mann seiner Vollkasko-Versicherung meldete. Er füllte
einen Formularbogen der Assekuranz aus, in dem nach reparierten und unreparierten Vorschäden und nach Schäden beim
Vorbesitzer gefragt wurde. Alle drei Fragen beantwortete er mit "nein". Später weigerte sich die Versicherung zu zahlen,
da der Mann unrichtige Angaben über die Vorschäden gemacht habe. Der Fall ging zu Gericht.
Die Richter stellten sich auf die Seite der Versicherung (Urteil vom 19.03.2003;
- 20 U 218/02 -). Der Mann
hätte beim Ausfüllen des Fragebogens auch die Vorschäden angeben müssen, die bereits bei früheren Besitzern des Autos
entstanden seien, so das Urteil. Die von der Assekuranz formulierten Fragen habe man nur so verstehen können, dass alle
unreparierten Vorschäden - unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt - angegeben werden sollten. Die Versicherung habe ein
offensichtliches Interesse daran, dass ihr alle unreparierten Vorschäden angegeben würden, da sie für solche nicht zahlen
müsse. Sie seien auch für die Wertermittlung eines Kfz von Bedeutung.
Das Verschweigen von Vorschäden sei generell geeignet, die Interessen der Versicherung ernsthaft zu gefährden, so das
Gericht weiter. Im vorliegenden Fall sei dem Versicherten auch ein erhebliches Verschulden anzulasten. Er sei von der
Versicherung auf die Folgen vorsätzlich falscher Angaben hingewiesen worden. Auf dem von ihm ausgefüllten Formular sei
unmittelbar über seiner Unterschrift eine entsprechende Belehrung abgedruckt gewesen. Die Assekuranz, so die Richter,
müsse nicht leisten, und der Mann habe den Schaden an seinem Auto selber zu tragen.