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Gericht: Auch Vorschäden beim Vorbesitzer sind anzugeben
Urteil: Kein Versicherungsschutz bei falschen Angaben zu Vorschäden
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Das geht aus einem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hervor, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Ein Mann hatte einen gebrauchten Wagen gekauft, der diverse Eindellungen aufwies. Der Käufer wusste von diesen Mängeln. Später trat ein Vandalismusschaden an dem Fahrzeug ein, den der Mann seiner Vollkasko-Versicherung meldete. Er füllte einen Formularbogen der Assekuranz aus, in dem nach reparierten und unreparierten Vorschäden und nach Schäden beim Vorbesitzer gefragt wurde. Alle drei Fragen beantwortete er mit "nein". Später weigerte sich die Versicherung zu zahlen, da der Mann unrichtige Angaben über die Vorschäden gemacht habe. Der Fall ging zu Gericht.
Die Richter stellten sich auf die Seite der Versicherung (Urteil vom 19.03.2003;
Das Verschweigen von Vorschäden sei generell geeignet, die Interessen der Versicherung ernsthaft zu gefährden, so das Gericht weiter. Im vorliegenden Fall sei dem Versicherten auch ein erhebliches Verschulden anzulasten. Er sei von der Versicherung auf die Folgen vorsätzlich falscher Angaben hingewiesen worden. Auf dem von ihm ausgefüllten Formular sei unmittelbar über seiner Unterschrift eine entsprechende Belehrung abgedruckt gewesen. Die Assekuranz, so die Richter, müsse nicht leisten, und der Mann habe den Schaden an seinem Auto selber zu tragen.












