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Donnerstag, 18. April 2024
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Gericht: Keine grobe Fahrlässigkeit bei mangelnden Diebstahl-Anzeichen

Urteil: Bei Fahrzeugschlüssel-Verlust Codierungsänderung nicht zwangsläufig notwendig

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In der Kaskoversicherung handelt ein Versicherter, der nach Verlust seines Autoschlüssels die Codierung beibehält, nur dann grob fahrlässig, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass dem Finder eine Zuordnung der Schlüssel zu seinem Fahrzeug möglich ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor, über das Anwalt-Suchservice berichtet.

In dem zugrunde liegenden Fall kamen einem Mann die Autoschlüssel abhanden. Da er nicht an einen gezielten Diebstahl glaubte, sondern davon ausging, er habe sie verloren, behielt er die Codierung seines Fahrzeugs bei. Zwei Wochen später wurde das Auto gestohlen. Seine Kaskoversicherung weigerte sich, zu zahlen. Sie meinte, er habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Codierung des Wagens nicht geändert habe. Der Fall ging zu Gericht.

Die Richter (Beschluss vom 02.04.2003; - 7 W 123/01 -) jedoch stellten sich auf die Seite des Versicherten. Sie entschieden, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Es hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Autoschlüssel gezielt gestohlen worden seien. Die Schlüssel seien auch nicht mit einem das Fahrzeug identifizierenden Anhänger versehen gewesen. Der Mann habe keine Veranlassung gehabt, anzunehmen, dass der Finder seiner Autoschlüssel den dazugehörigen Wagen suchen und erkennen würde. Sein Versäumnis, die Codierung nach dem Verlust der Autoschlüssel zu ändern, begründe jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung müsse dem Mann die vertraglich zugesicherte Entschädigung für den gestohlenen Wagen zahlen, so das Gericht.
text  Hanno S. Ritter
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