In der Kaskoversicherung handelt ein Versicherter, der nach Verlust seines Autoschlüssels die Codierung beibehält, nur dann
grob fahrlässig, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass dem Finder eine Zuordnung der Schlüssel zu seinem Fahrzeug möglich
ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor, über das Anwalt-Suchservice berichtet.
In dem zugrunde liegenden Fall kamen einem Mann die Autoschlüssel abhanden. Da er nicht an einen gezielten Diebstahl
glaubte, sondern davon ausging, er habe sie verloren, behielt er die Codierung seines Fahrzeugs bei. Zwei Wochen später
wurde das Auto gestohlen. Seine Kaskoversicherung weigerte sich, zu zahlen. Sie meinte, er habe grob fahrlässig gehandelt,
weil er die Codierung des Wagens nicht geändert habe. Der Fall ging zu Gericht.
Die Richter (Beschluss vom 02.04.2003;
- 7 W 123/01 -) jedoch stellten sich auf die Seite des Versicherten.
Sie entschieden, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Es hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Autoschlüssel
gezielt gestohlen worden seien. Die Schlüssel seien auch nicht mit einem das Fahrzeug identifizierenden Anhänger versehen
gewesen. Der Mann habe keine Veranlassung gehabt, anzunehmen, dass der Finder seiner Autoschlüssel den dazugehörigen Wagen
suchen und erkennen würde. Sein Versäumnis, die Codierung nach dem Verlust der Autoschlüssel zu ändern, begründe jedenfalls
keine grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung müsse dem Mann die vertraglich zugesicherte Entschädigung für den gestohlenen
Wagen zahlen, so das Gericht.