Wer mit einem gemieteten Lkw eine zu niedrige Durchfahrt befährt und dabei das Fahrzeug beschädigt, muss nicht
zwangsläufig für den Schaden einstehen, wenn ein Haftungsausschluss vereinbart ist. Mit hat das Oberlandesgericht
Rostock entschieden und damit für einige Überraschung gesorgt. Bisher galten diese Fälle grundsätzlich als
grobe Fahrlässigkeit.
In dem zugrundeliegenden vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte ein Mann einen Lkw für einen Umzug gemietet.
In den AGB des Kfz-Vermieters wurde dem Kunden ein Haftungsausschluss eingeräumt: Der Mieter sollte nur für Schäden
haften, die er durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hätte.
In einer fremden Stadt näherte sich der frisch gebackene Lkw-Fahrer mit seinem Gefährt einem großen Steintor. Statt
dieses auf der Außenspur der Straße zu umfahren, blieb der Mann auf der Spur, die geradewegs hindurch führte. Das Tor
war allerdings einen ganzen Meter niedriger als der Lkw. Es kam zum Crash, und nicht das Tor, sondern der Aufbau des Lkw
wurde schwer beschädigt. Später verlangte der Vermieter des demolierten Fahrzeugs Schadenersatz. Er argumentierte, dieser
habe grob fahrlässig gehandelt, als er versuchte, mit dem 3,50 Meter hohen LKW ein nur 2,50 Meter hohes Steintor zu
durchfahren. Der Fall ging vor Gericht.
Die Richter stellten sich in ihrer Entscheidung (Urteil vom 23.09.2003,
- VI ZR 335/02) jedoch auf die Seite
des Fahrers: Der Mann habe die Örtlichkeit nicht gekannt, er sei das Führen von Lkw nicht gewohnt und in einer
Stresssituation gewesen. Die genaue Sicht auf das Steintor und die Höhenbegrenzungsschilder seien ihm durch ein
vorausfahrendes großes Transportfahrzeug versperrt gewesen. Es handele sich um ein so genanntes Augenblicksversagen,
das nicht als grob fahrlässig zu bewerten sei. Der Fahrer müsse deshalb nicht haften, und der LKW-Vermieter den
entstandenen Schaden selber tragen, so das Gericht.